Zulassung als Gelbfieberimpfstelle
Die Impfung gegen Gelbfieber ist bei Reisen in Risikogebiete dringend angeraten und in einigen Ländern gesetzlich vorgeschrieben.
Das Gelbfieberrisiko ist in einzelnen endemischen Ländern lokal unterschiedlich und Ausbrüche können auftreten. Daher ist vor Reisen ins Ausland grundsätzlich eine reisemedizinische Beratung zu empfehlen.
Die Gelbfieberimpfung muss nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften von einer durch die Landesbehörde autorisierten Gelbfieberimpfstelle vorgenommen werden. Seit Mai 2015 ist die Ärztekammer Schleswig-Holstein für die Zulassung von Gelbfieberimpfstellen in Schleswig-Holstein zuständig.
Die Voraussetzungen für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt.
In Schleswig-Holstein gelten folgende Voraussetzungen für die Zulassung:
Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung in Schleswig-Holstein
Auflagen für die Zulassung und Gebühren
Einzureichende Unterlagen
Zugelassene Gelbfieberimpfstellen in Schleswig-Holstein
Weitere Informationen
- Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV – Durchführungsgesetz – IGV-DG) vom 21.03.2013
- Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 20. Juli 2007
- Mitteilung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am RKI: Empfehlung zur Gelbfieberauffrischimpfung
- Informationen des Auswärtigen Amtes zu den Gelbfieber-Impfvorschriften, zur Impfung und zu den Nebenwirkungen
- Epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000
- Impfempfehlung der STIKO