Fortbildungsverpflichtung

Ärztliche Fortbildungen dienen der beständigen Aktualisierung des Wissens und tragen zur Erweiterung der fachlichen Kompetenz bei. Deshalb sind alle Ärztinnen und Ärzte zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.

Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes (ab dem Tag der Niederlassung) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Gleiches gilt für Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus, deren 5-Jahres-Frist mit Aufnahme ihrer fachärztlichen Tätigkeit in der Klinik beginnt.

Um ein Fortbildungszertifikat zu erhalten, besuchen Sie entsprechend zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen, für die Sie Fortbildungspunkte erhalten. Sobald sich auf Ihrem persönlichen Fortbildungspunktekonto 250 Punkte angesammelt haben, können Sie ein Zertifikat bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie nachfolgend zum Download. Sollten nicht alle Punkte auf Ihrem Konto registriert sein, reichen Sie bitte die Teilnahmebescheinigungen von nicht aufgeführten Veranstaltungen in einfacher Kopie mit Ihrem Antrag ein.

Grundlage der Fortbildungsverpflichtung ist §4 der Berufsordnung. Fortbildungs- und Berufsordnung finden Sie hier.

Nähere Informationen finden Sie auch in den FAQ. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Nachweispflicht für Fortbildung aufgrund der Corona-Pandemie verlängert

Für im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten ist die Frist zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise um 12 Monate verlängert worden.

Mit einem entsprechenden Beschluss passte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus an. Mit der Fristverschiebung reagiert der G-BA darauf, dass durch die Kontaktbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fortbildungen stattfinden konnten.

Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um zwölf Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. September 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fortbildungspunkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. April 2021 tun.

Die Regelung gilt auch für Leistungserbringer mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.

Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die der Nachweispflicht gemäß §95d SGB V unterliegen ist die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung um acht Quartale verlängert worden. Diese Regelung gilt für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2022.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie fallen unter anderem Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen aus. Ein kontinuierliches Sammeln der Fortbildungspunkte durch Präsenzveranstaltungen ist deshalb nicht möglich. Daher hatte sich die KBV für eine Verlängerung der Nachweisfrist eingesetzt. Diese galt bereits für das zweite und dritte Quartal und konnte nun auch für das vierte Quartal erreicht werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt.

Zum 30. September 2020 ausgelaufen ist hingegen die Regelung, wonach 200 Punkte (anstatt der erforderlichen 250 Punkte) für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichen. 

Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.

Welche Nachweispflichten im Einzelnen zu erfüllen sind, legt für den stationären Bereich der G-BA in seinen Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus fest. Für den ambulanten Bereich regelt dies die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Weitere Informationen

Qualifizierung für Transplantationsbeauftragte

Wer kann sich qualifizieren?

Im Transplantationsgesetz (TPG) ist festgelegt, dass Entnahmekrankenhäuser mindestens eine ärztliche Person mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin als Transplantationsbeauftragte/n zu bestellen haben. Zu Transplantationsbeauftragten können auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung in der Intensivpflege bestellt werden.

Wie kann man sich qualifizieren?

Transplantationsbeauftragte müssen die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die genauen Qualifikationsanforderungen sind in der „Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Fortbildung und Qualifizierung für Transplantationsbeauftragte (TxBFortbildungsVO)“ geregelt (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TPBeauftrFQVSHpELS/part/S).

Gefordert wird:

eine mindestens 32-stündige Fortbildung, angelehnt an das Curriculum Transplantationsbeauftragter Arzt der Bundesärztekammer, bestehend aus folgenden Teilen:

  • Teil A: 16 Std. Theorie (wird u. a. als regelmäßiger Kurs von der Akademie der Ärztekammer angeboten. Hier können Sie die kommenden Termine einsehen.)
  • Teil B: 8 Std. Krisenintervention (wird u. a. als regelmäßiger Kurs von der Akademie der Ärztekammer angeboten. Hier können Sie die kommenden Termine einsehen.)
  • Teil C: 8 Std. Praxis, z. B.
    • Teilnahme an mindestens einer Organentnahme oder
    • Absolvieren eines zertifizierten E-Learning-Moduls (Modul 6 oder 7 und zusätzlich das Modul 8 und die beiden virtuellen Spendermodule der DSO)

Die Teilnahme an der Fortbildung muss von der Ärztekammer anerkannt und die Qualifizierung mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden (s.u.).

Wie kann die Qualifizierung aktualisiert werden?

Transplantationsbeauftragte sind gemäß TxBFortbildungsVO verpflichtet, ihre Qualifizierung mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren. Hierfür können sie:

  • erneut am theoretischen Teil A der Fortbildung teilnehmen oder
  • an Fortbildungen aus den Bereichen Intensivmedizin, Angehörigengespräch oder Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls im Umfang von mindestens 16 Stunden teilnehmen

Wie funktioniert die Anerkennung der Fortbildung und ihrer Aktualisierung?

Die Anerkennung der Fortbildung bzw. ihre Aktualisierung kann formlos bei der Ärztekammer beantragt werden. Bitte reichen Sie hierfür als Nachweise die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen bzw. Zertifikate bei der Akademie der Ärztekammer ein*. Ein zusätzliches Antragsformular ist nicht erforderlich.

*Fortbildungsakademie der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Esmarchstraße 2 – 4
23795 Bad Segeberg

Bei Fragen zur Anerkennung wenden Sie sich bitte an Frau Hohenberg (juliane.hohenberg@aeksh.de oder 04551/803-756).

Weitere Informationen:

Artikel Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt März 2018, S. 12 – https://www.aeksh.de/aerzteblatt/2018/03