Basisinformationen zur Privatärztlichen Niederlassung
1. Niederlassung zur Ausübung ambulanter Heilkunde
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen (§§ 29 Absatz 2 Heilberufekammergesetz, 17 Abs. 1 Berufsordnung).
2. Meldepflicht bei der Ärztekammer
Die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis bedarf keiner Genehmigung durch die Ärztekammer. Sie ist der Ärztekammer gegenüber indes anzuzeigen. So sind gemäß § 17 Absatz 5 Berufsordnung (BO) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Bitte melden Sie sich gern unter
Klicken Sie auf den Link, um die URL in einem neuen Fenster zu öffnen.">mitglied@aeksh.de oder Tel. 04551 803 0.
3. Praxisschild
Der Praxissitz ist gem. § 17 Abs. 4 BO durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
- - die (Fach-) Arztbezeichnung,
- - den Namen,
- - die Sprechzeiten sowie
- - ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a
anzugeben.
4. Berufshaftpflichtversicherung
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen (§§ 30 Nr. 6 Heilberufekammergesetz, § 21 BO).
5. Berufspflicht zur Fortbildung
Nach § 30 Nr. 1 Heilberufekammergesetz (HBKG) haben Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die fachliche Fortbildungspflicht ist in § 4 BO weiter ausgestaltet. Danach besteht die Pflicht, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Auf Verlangen muss die Erfüllung dieser Fortbildungspflicht gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer nachgewiesen werden.
Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften gehört neben dem Heilberufekammergesetz insbesondere die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, die beispielsweise Regelungen zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 und 3 BO), der ärztlichen Schweigepflicht (§ 9 BO) sowie der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (§ 10 BO) enthält. Das Heilberufekammerkammergesetz sowie die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein können Sie auf unserer Homepage unter https://www.aeksh.de/aerztinnen-und-aerzte/recht/rechtsgrundlagen abrufen.
6. Höchstpersönliche Berufsausübung
Die Praxis ist persönlich auszuüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Praxis setzt daher die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt bzw. die niedergelassene Ärztin voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ärztekammer anzuzeigen (§ 19 Absatz 1 BO).
7. Meldepflicht beim Gesundheitsamt
Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 2 Gesundheitsdienst-Gesetz SH zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. Die Heilberufekammer hat die Meldungen an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiterzugeben.
8. Teilnahme am ärztlichen Notfallbereitschaftsdienst und spezielle Fortbildungspflicht
Kammermitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte in einer Praxis tätig sind, sind nach § 30 Nr. 3 HBKG verpflichtet, grundsätzlich am Notfallbereitschaftsdienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden.
9. Gesetzliche Meldepflicht an das Krebsregister Schleswig-Holstein
Ärztinnen und Ärzte mit Sitz in Schleswig-Holstein, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge einer Krebserkrankung beteiligt sind, sind gemäß § 4 Krebsregistergesetz SH verpflichtet diesbezügliche Angaben an das Krebsregister SH zu melden. Für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen sowie für die Verwaltung der meldenden Stellen ist die bei der Ärztekammer angesiedelte Vertrauensstelle des Krebsregisters zuständig (Tel. 04551 803 865).
10. Weitere Hinweise
Baurechtliche Vorschriften sind ebenso wie Vorgaben für Ambulante Operationen, BG-Vorschriften und Hygienestandards abzuklären. Zuständig sind das örtlich zuständige Bauamt, die Berufsgenossenschaft sowie das Gesundheitsamt. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist auch dem Finanzamt zu melden.