Individuelle Gesundheitsleistungen in Schleswig-Holstein
Verhaltenskodex für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zum verantwortungsbewussten und kollegialen Umgang mit Selbstzahler-Leistungen.
Erwartet wird,
dass Sie bei der Aufklärung …
- mit der ärztlichen Indikationsstellung die individuelle Situation des Patienten sowie alternative Vorgehensweisen berücksichtigen.*
- die Patientin bzw. den Patienten nicht zu einer iGeL drängen. Die freie Willensbildung der Patientin bzw. des Patienten darf nicht in unredlicher Art und Weise beeinflusst werden, wie z. B. durch eine Vorteilsgewährung.
*Patienten sollen so einen Überblick über die Wirkungsweise und den persönlichen Nutzen der Leistung in verständlicher Form bekommen. Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten ist oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären. Die Aufklärung kann daher nicht alleine durch die MFA oder durch qualitätsgeprüfte Informationen - z.B. denen der medizinischen Fachgesellschaften - erfolgen.
dass Sie eine angemessene Bedenkzeit einräumen:
- Vor Inanspruchnahme einer iGeL benötigt die Patientin bzw. der Patient zur freien Meinungsbildung Zeit. Daher ist das Anbieten von iGeL im ärztlichen Notdienst oder in Notfallsituationen abzulehnen.
- Respektieren Sie die persönliche Entscheidung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten auch im Falle einer Ablehnung der angebotenen iGeL.
eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten, die …
- Sie pflichtgemäß vor Durchführung einer iGeL abgeschlossen haben.
- eine genaue Beschreibung der iGeL enthält und das voraussichtliche Gesamthonorar unter Berücksichtigung der GOÄ angibt. Die Vereinbarung beinhaltet die Information, dass es sich nicht um eine Leistung der GKV handelt und Ihre Patientin bzw. Ihr Patient ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden.
dass die Durchführung einer iGeL …
- Ihren Kompetenzbereich bzw. den Ihres eigenen Fachgebietes nicht überschreitet.
- nicht als „Eintrittskarte“ für GKV-Leistungen benutzt wird.
dass die Rechnung …
- erst nach Unterschrift des Behandlungsvertrages gestellt wird.
- pflichtgemäß das Datum der Leistungserbringung und die iGeL benennt sowie den Vorgaben des §12 GOÄ entspricht. Pauschalpreise und Erfolgshonorare sind unzulässig.
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