Ausbildungsnachweis 

Vollständigkeit bei Vorlage zur praktischen Prüfung

Gemäß § 43 Satz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat. Dies erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung.

Ein Ausbildungsnachweis gilt als vollständig geführt, wenn folgende Aspekte erfüllt sind:

  • Ausbildungsnachweis muss abgeheftet sein
  • alle Berichte müssen vom verantwortlichen ärztlichen Ausbilder und dem Auszubildenden unterschrieben sein
  • der Ausbildungsnachweis ist ein Dokument und hat wahrheitsgemäß zu dokumentieren, welche Ausbildungsinhalte während der Ausbildungszeit vermittelt wurden
  • der Ausbildungsnachweis ist dokumentenecht zu führen, Berichte dürfen nicht mit Bleistift geschrieben sein
  • der Ausbildungsnachweis muss zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vollständig abgeschlossen sein
  • gleiches gilt für Prüfungsteilnehmer, die nach verkürzter Ausbildungsdauer an der Prüfung teilnehmen
  • bei Betriebswechsel müssen auch die Unterschriften des verantwortlichen ärztlichen Ausbilders des vorherigen Ausbildungsverhältnisses unter den Berichten vorhanden sein
  • fremdes geistiges Eigentum aus dem Internet oder anderen Quellen ist nicht rechtens, bitte formulieren Sie selbstständig in eigenem Wort die Berichte

Der Ausbildungsnachweis wird vor Antritt der praktischen Prüfung vom Prüfungsausschuss auf Vollständigkeit und inhaltliche Mängel, wie beispielsweise kopierte Passagen und Ähnliches, geprüft.

Sollten erhebliche Mängel vorliegen, kann die vorbehaltlich ausgesprochene Prüfungszulassung am Prüfungstag widerrufen werden.