Elektronische Gesundheitskarte (eGK) & Anwendungen
Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte befinden sich in diesem Abschnitt. Außerdem werden konkrete Anwendungen aufgezeigt und detailliert beschrieben.
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Mit der Gesundheitsreform 2004 wurde der Grundstein im SGB V (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gelegt. Seit 2015 gilt diese ausschließlich als Versicherungsnachweis, um medizinische Leistungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Die eGK wird im Vergleich zur „alten“ Gesundheitskarte wie gehabt in Praxen oder Krankenhäusern eingelesen, jedoch mit moderneren Kartenlesegeräten. Sie wird weiterhin für die Abrechnung benötigt.
Äußerlich hat sich die eGK bis auf ein zusätzliches Bild des Versicherten kaum verändert. Mit der Einführung der Telematikinfrastruktur, kurz TI, dient die eGK zukünftig als patientenindividueller Schlüssel für verschiedene Anwendungen, die schrittweise eingeführt werden. Damit ist trotz des auch sehr unwahrscheinlichen erfolgreichen Hackerangriffs auf das Gesamtsystem, ein auslesen einzelner Patientendaten nicht möglich. Die TI beschreibt dabei die digitale Datenautobahn im deutschen Gesundheitswesen für eine vernetzte und sichere Kommunikation.
Konkrete Anwendungen
Als Grundlage der im Anschluss vorgestellten Anwendungen dient das eHealth-Gesetz, welches zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Diese Anwendungen werden untergliedert in freiwillige und verpflichtende Anwendungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zunächst ist das Versichertenstammdatenmanagement die erste und auch die einzige verpflichtende Anwendung. Das Notfalldatenmanagement, der elektronische Medikationsplan, die elektronische Patientenakte und das elektronische Patientenfach sind dagegen freiwillige Anwendungen. Hier ist es dem Mitglied freigestellt, ob diese Anwendung in Anspruch genommen werden möchte oder nicht. Diese Wahlmöglichkeit trägt aktiv zur Stärkung der Patientenrechte bei.
Im Weiteren werden diese Anwendungen vorgestellt. Klicken Sie dafür bitte auf die jeweiligen Überschriften.
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Beim VSDM werden die Stammdaten auf der eGK online überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Zu den Stammdaten gehören unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum und der Versichertenstatus sowie die Versichertennummer des Patienten. Weiterhin wird geprüft, ob ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht. Hierfür wird die eGK im eHealth-Kartenterminal eingelesen. Über den Konnektor wird eine sichere Verbindung zur TI aufgebaut. Diese fragt dann beim Versichertenstammdienst der Krankenkasse an, ob die Daten aktuell sind oder Aktualisierungen vorliegen. Liegen diese vor, werden die Änderungen automatisch auf der eGK übernommen und direkt ins Praxisverwaltungssystem (PVS) eingespeist. Somit brauchen händisch keine Stammdaten im PVS geändert werden und die eGK ist damit immer auf einem aktuellen Stand.
Der Gesetzgeber hat für das VSDM eine Frist festgelegt, wird diese nicht eingehalten, drohen Vertragsärzten und -psychotherapeuten Honorarkürzungen von einem Prozent. Die Frist wird erneut um ein halbes Jahr verlängert und endet am 30.06.2019. Praxisinhaber müssen jedoch bis Ende März 2019 einen Anschluss bestellt haben, um nicht von den Sanktionen betroffen zu werden (Stand: 09.11.2018). Diese erste Anwendung ist eine Pflichtanwendung, das heißt sie ist für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich.
Notfalldatenmanagement (NFDM)
Versicherte können sich zukünftig auf freiwilliger Basis notfallrelevante Daten von Ihrem Arzt direkt auf die eGK speichern lassen. Im sogenannten Notfalldatensatz werden Informationen zu Diagnosen, Medikamenten oder Allergien hinterlegt. Der Arzt kann im Falle eines Notfalls, beispielsweise bei einer Bewusstlosigkeit, auf den Notfalldatensatz zugreifen.
Die folgende Abbildung zeigt die möglichen Inhalte des Notfalldatensatzes, die direkt auf der eGK gespeichert werden können.
Weiterhin können auf Wunsch des Patienten zusätzliche Informationen zu persönlichen Erklärungen hinterlegt werden. Darunter werden Hinweise zum Ablageort einer Patientenverfügung, Organspendenerklärung oder Vorsorgevollmacht verstanden.
Die nachstehende Abbildung zeigt die zwei beschriebenen Datenblöcke, welche zusammen das Notfalldatenmanagement bilden. Das NFDM ist zudem eine freiwillige Anwendung und wird nur mit Einwilligung des Versicherten angelegt und angewendet.
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Bereits seit dem 01.10.2016 haben Patienten, die drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet bekommen, Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) in Papierform. Bundeseinheitlich bedeutet, das dieser in einer einheitlichen standardisierten Form vorliegt. Ziel ist es, das Risiko von Medikationsfehlern für den Patienten zu verringern und das Risiko von Arzneimittelwechselwirkung zu senken. Ausgestellt wird der Medikationsplan in der Regel vom Hausarzt und kann auf Wunsch des Patienten vom Apotheker ergänzt werden, wenn beispielsweise rezeptfreie Arzneimittel zusätzlich eingenommen werden. Als Erweiterung hierzu soll zusätzlich der elektronische Medikationsplan (eMP) eingeführt werden. Dieser kann später direkt auf der eGK gespeichert werden. Somit liegt ein strukturierter und vollständiger Überblick der aktuellen Medikation des Patienten vor.
Die folgende Abbildung zeigt einen Medikationsplan in Papierform. Hier werden unter anderem Informationen zum Wirkstoff, zum Handelsnamen, zur Stärke, zur Einnahmeform und zum Grund der Einnahme hinterlegt. Mittels eines aufgedruckten Barcodes kann der Mediaktionsplan dann unter anderem von Ärzten und Apothekern eingescannt und auf aktuellem Stand gehalten werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Der eMP ist eine freiwillige Anwendung für Versicherte und wirkt sich nicht auf den Anspruch eines Medikationsplans in Papierversion aus. Dieser wird weiterhin zur Verfügung stehen, da die Papierversion für viele Patienten als Unterstützung zur täglichen Einnahme benötigt wird.
Telemedizinische Anwendungen
Auch telemedizinische Anwendungen wie Videosprechstunden oder Telekonsile werden durch das eHealth-Gesetz gestärkt. Über eine Videosprechstunde ist es möglich als Bestandspatient bzw. Neupatient beispielsweise Laborergebnisse oder Kontrollen mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. Das bedeutet, der Patient muss in diesem Fall nicht in die Praxis, sondern kann von zu Hause aus, über einen Bildschirm (z. B. Laptop, PC oder Tablet) mit dem Arzt die Ergebnisse besprechen. Dafür muss der Arzt vorab einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen, der für einen sicheren und reibungslosen Ablauf sorgt. Grundvoraussetzung für die Durchführung sind für den Arzt sowie den Patienten folgende Komponenten: ein Bildschirm mit Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung.
Telemedizinische Anwendungen zählen ebenfalls zu den freiwilligen Anwendungen und bedürfen einer Einwilligung des Versicherten.
Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)/KOM-LE
Das Versenden und Empfangen eines eArztbriefes ist bereits länger möglich, wird aber erst seit dem 01.01.2017 gesondert vergütet. Grundvoraussetzung hierfür sind die sichere Übertragung und das Ausbleiben des Postversandes. Für die sichere Kommunikation und das Einhalten von Sicherheitsanforderungen muss ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden. Im sicheren Netz der KVen wird beispielsweise der Kommunikationsdienst KV-Safemail zur Übermittlung zur Verfügung gestellt.
Weiterhin wird der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) benötigt, um die elektronische qualifizierte Signatur durchzuführen. Das Praxisverwaltungssystem (PVS) benötigt außerdem eine Zertifizierung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den eArztbrief. Langfristig wird der eArztbrief nur vergütet, wenn dieser über die Telematikinfrastruktur ausgetauscht wird.
Da die Anwendung „Sichere Kommunikation zwischen Leistungserbringern“ - kurz KOM-LE zurzeit noch nicht zur Verfügung steht, bleibt die Vergütung zunächst wie vereinbart bestehen. Mittels der Anwendung KOM-LE lassen sich medizinische Dokumente in der Telematikinfrastruktur schnell, zuverlässig und sicher untereinander austauschen. Alle Daten werden Ende-zu-Ende-verschlüsselt übertragen und elektronisch signiert. KOM-LE wird in das bestehende Praxisverwaltungs- bzw. Krankenhausinformationssystem integriert, sodass der Nutzer verschlüsselte Dokumente direkt aus dem System heraus versenden und empfangen kann.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Ab dem 1. Januar 2021 müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung stellen, die durch die gematik zugelassen wurde. In der ePA sollen Patientendaten sektorenübergreifend bereitgestellt werden können. Hierzu zählen z. B. Befunde, Diagnosen, Arztbriefe und weitere medizinische Dokumente. Auch diese Anwendung beruht auf freiwilliger Basis und ist nicht verpflichtend.
Quellen:
Bundesärztekammer
Bundesministerium für Gesundheit
gematik
Kassenärztliche Bundesvereinigung