FAQ - Ärztliche Fortbildung
Fortbildungspunkte
Informationen zur Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V
Wichtige Grundlagen
- Bekanntmachung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), www.kbv.de/html/fortbildung.php
- Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus) vom 20.12.2005, Neufassung vom 18.10.2012 (Regelungen zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus) www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1589
- §§ 95d, 136 b SGB V
PRÄAMBEL:
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) hat keine Regelungskompetenz zur Umsetzung der Pflichtfortbildung gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V, sondern zitiert hier lediglich die derzeit seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein bzw. des Gemeinsamen Bundesausschusses (Stand 04/2009) vorliegenden Veröffentlichungen bzw. Mitteilungen.
Gesetzestexte der §§ 95 d, 136 b SGB V
Der Gesetzestext kann nachgelesen werden unter: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/
Wer fällt unter die Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V?
Nach § 95d Abs. 1 SGB V sind Vertragsärzte verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu ihrer Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsverpflichtung gilt nach § 95d Abs. 4 SGB V für ermächtigte Ärzte (ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Rettungsdienst ermächtigte Ärzte) entsprechend. Ebenso unterliegen angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes der Pflicht zur Fortbildung, § 95d Abs. 5 SGB V.
Entsprechend der „Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus“ vom 20. Dezember 2005 bzw. Neufassung vom 18.10.2012 (Regelungen zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus) (G-BA, siehe auch unter www.g-ba.de) müssen gemäß § 136 b SGB V auch Fachärzte in nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern 250 Pflicht-Fortbildungspunkte in einem Fünfjahreszeitraum gegenüber dem ärztlichen Direktor nachweisen.
Die Vereinbarung gilt für alle in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärzte, aber nicht für Belegärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V, die für die ambulante Versorgung zugelassen sind und insofern der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V für Vertragsärzte unterliegen. Ein Facharzt ist in diesem Sinne für ein Krankenhaus tätig, wenn er aufgenommene Patienten innerhalb des nach dem Krankenhausplan geförderten Bereichs behandelt. Auch Ärzte, die nicht direkt in den Behandlungsprozess eingreifen, können durch regelhafte Beteiligung am gesamten Versorgungsprozess (z.B. durch Leistungserbringung im Rahmen der Diagnostik oder regelmäßige fachlich-medizinische Beratung) indirekt in die Behandlung involviert sein und somit der Fortbildungsverpflichtung unterliegen.
Detailfragen zu § 95 d SGB V Fortbildungspflicht für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte
Wie werden Mutterschutz/Elternzeiten/Schwangerschaft berücksichtigt?
Der Gesetzgeber fordert in § 95d SGB V, dass jeder der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht unterliegende Arzt sein Fachwissen, das er zu Beginn seiner Berufstätigkeit „mitbringt“, im Laufe der vertragsärztlichen Tätigkeit aktualisiert. Dies geschieht, indem er seine Fachkenntnisse in der vertragsärztlichen Versorgung an die Fortschritte der Medizin anpasst. Hierzu wird den teilnehmenden Ärzten ein Fünfjahreszeitraum vorgegeben, innerhalb dessen sie den erforderlichen Fortbildungsnachweis (in Höhe von 250 Fortbildungspunkten) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zu erbringen haben (§ 95d Abs. 3 SGB V).
Soweit die vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird, regelt das Gesetz zwei Fälle:
- für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen (§ 95d Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB V).
- übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern ( § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V).
Für den Fall des Mutterschutzes ist folgendes zu beachten:
Das Mutterschutzgesetz ist auf freiberuflich tätige Vertragsärztinnen nicht anwendbar, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Mutterschutzgesetzes sind.
Soweit eine Vertragsärztin wegen Schwangerschaft/Entbindung/Erziehungszeiten ihre vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend einstellen möchte, hat sie die Möglichkeit, gemäß § 95 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 26 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) das Ruhen ihrer Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) zu beantragen. Für diesen Zeitraum wird auch die Frist zur Fortbildung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V unterbrochen.
Gleiches gilt für eine ermächtigte Ärztin gemäß § 95d Abs. 4 SGB V. Eine angestellte Ärztin kann sich gemäß § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V bei einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit für länger als 3 Monate auf ihren Antrag hin den Fünfjahreszeitraum entsprechend verlängern lassen. Diese Bestimmung geht jedoch davon aus, dass die angestellte Ärztin die Beschäftigung länger als 3 Monate nicht ausübt. Für den Fall der erlaubten Teilzeit (z. B. 10 Stunden in der Woche) liegt hingegen Beschäftigung vor, wenn auch nur in geringfügigem Umfang. Für diesen Fall müsste auch die Fortbildungsverpflichtung unverändert gelten, da nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.
Müssen die Pflicht-Fortbildungspunkte gleichmäßig über 5 Jahre verteilt sein?
Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V ist erfüllt, wenn innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Dem Arzt steht es frei, wann er innerhalb des für ihn maßgeblichen Fünfjahreszeitraums die Punkte erwerben will.
Ihm kann auf der Grundlage des § 95d SGB V i.V.m. der Fortbildungsregelung der KBV ein Fortbildungszertifikat ausgestellt werden, sobald er 250 Punkte gesammelt hat.
Besteht die Möglichkeit, überzählige Punkte für den folgenden Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen?
Eine Gutschrift von überzähligen Punkten für den folgenden Fünfjahreszeitraum ist vom Gesetzgeber bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht vorgesehen. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein hat keinen Einfluss auf deren Regelungen bezüglich der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht (§ 95d SGB V).
Unterliegen angestellte Ärzte, die in erlaubter Teilzeit tätig sind, der gleichen Fortbildungspflicht wie vollzeitbeschäftigte oder zugelassene Ärzte?
Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V findet auf angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes Anwendung, § 95d Abs. 5 SGB V. Die Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Ärzte, die in erlaubter Teilzeit tätig sind. Die sozialrechtliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jede im Rahmen der gesetzlichen Versorgung erbrachte ärztliche Leistung auf dem aktuellen Stand der Medizin zu erfolgen hat.
Muss die Nachweisführung mit Fortbildungszertifikaten einer (Landes)Ärztekammer geführt werden?
Als Vertragsarzt können Sie gegenüber der KVSH Ihre Nachweise primär durch ein Fortbildungszertifikat einer (Landes)Ärztekammer erbringen. Fortbildungszertifikate, die von einer (Landes)Ärztekammer ausgestellt worden sind, werden von der KVSH ohne inhaltliche Prüfung anerkannt.
Werden bei der KVSH andere Fortbildungszertifikate oder sonstige Nachweise eingereicht, müssen diese anhand der von der Bundesärztekammer auf Bundesebene aufgestellten Kriterien gesondert geprüft werden.
Datenübermittlung an die KVSH
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein nimmt in Absprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein einen Datenexport hinsichtlich der Ausstellung der erworbenen Fortbildungszertifikate von Vertragsärzten vor. Hierbei wird von der ÄKSH eine Meldung in elektronisch geschützer Form an die KVSH generiert (ohne Informationen über einzelne Veranstaltungen, genaue Anzahl der Punkte etc.), sobald ein Fortbildungszertifikat erlangt wurde. Gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufekammergesetzes sind die Kammern berechtigt, an Kammern desselben Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären. Die Übermittlung der Daten geschieht unter der Voraussetzung, dass nur die Mitglieder der KVSH (die Vertragsärzte und die ermächtigten Krankenhausärzte) erfasst werden.
Detailfragen zur Fortbildungspflicht für Fachärzte im Krankenhaus gemäß § 136 b SGB V
Wer fällt unter die Fortbildungspflicht gemäß § 136 b SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18.10.2012 beschlossen, die Vereinbarung zur Fortbildung von Fachärzten im Krankenhaus in der Fassung vom 20.12.2005 neu zu fassen.
Die Regelungen gelten für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.
Die Regelungen gelten nicht für fortbildungsverpflichtete Personen, die gleichzeitig als Vertragsärzte (einschließlich belegärztlicher Tätigkeit) oder als Vertragspsychotherapeuten, ermächtigt oder in einem Anstellungsverhältnis, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und daher unter die Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V fallen.
Umfang und Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung
Fortbildungsverpflichtete Ärzte müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Maßgeblich ist das Datum der abgelegten Facharztprüfung oder bei späterer Aufnahme der Tätigkeit der im Vertrag zwischen Krankenhaus und fortbildungsverpflichteter Person bestimmte erste Arbeitstag. Ist die fortbildungsverpflichtete Person über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht im Krankenhaus tätig, wird der Fristlauf dadurch gehemmt. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Besteht die Möglichkeit, überzählige Punkte für den folgenden Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen?
Überzählige Fortbildungspunkte können gemäß der Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht in den folgenden Fünfjahreszeitraum übernommen werden.
Wie erfolgt der Fortbildungsnachweis?
Die Fortbildung gilt als nachgewiesen, wenn der Fortbildungsverpflichtete Facharzt ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegt. Die Unterscheidung zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Person selbst; die Unterscheidung ist durch den Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen.
Nachholen der Fortbildung
Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ein Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die fortbildungsverpflichtete Person ist von dem Ärztlichen Direktor darauf hinzuweisen.
Was passiert bei einem Wechsel der Arbeitsstelle?
Wechselt eine fortbildungsverpflichtete Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ärztlichen Direktors, ist ihr auf ihren schriftlichen Antrag hin die Anerkennung bereits abgeleisteter Fortbildungen zu bescheinigen.
Zuständigkeiten Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V
Verweis auf KVSH
Fragen nach den Regelungen zur Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH). Wir haben selbstverständlich im Vorfeld diesbezügliche Fragen intensiv mit der KVSH erörtert und informieren auf der Grundlage der uns vorliegenden Erkenntnisse. Detailfragen zu dieser Thematik bitten wir, unmittelbar an die KVSH zu richten.
Telefonnummer/Faxnummer/E-Mail-Adresse der zuständigen Ansprechpartner bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein:
Regina Steffen / 04551/883-292 / regina.steffen@kvsh.de
Angelika Ströbel / 04551/883-204 / angelika.stroebel@kvsh.de
Verweis auf G-BA
Die Landesärztekammern haben keine Kompetenz, die Umsetzung des §136 b SGB V individuell zu interpretieren. Mit Fragen, die nicht aus der Neufassung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.10.2012 zu beantworten sind, wenden Sie sich bitte direkt an den Gemeinsamen Bundesausschuss (www.g-ba.de):
Gemeinsamer Bundesausschuss
Auf dem Seidenberg 3a
53721 Siegburg
Tel.: 02241 9388 - 0
Fax: 02241 9388 - 573
Fortbildungspflicht gemäß Berufsordnung
Berufsordnung
Unabhängig von der Fortbildungspflicht gemäß §§ 95 d, 136 b SGB V besteht für alle Ärztinnen und Ärzte Schleswig-Holsteins gemäß § 4 der „Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein“, Inkraftreten 03.02.1999, zuletzt fortgeschrieben am 13.05.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein am 03. Juni 2014) folgende Verpflichtung:
(1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Kammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.“
Elektronisches Fortbildungspunktekonto und Zugehöriges
Was ist der EIV - Elektronischer Informationsverteiler?
Wichtige Grundlage www.eiv-fobi.de
Der Elektronische Informationsverteiler (EIV) ist ein Verfahren, das dafür sorgt, dass die Fortbildungspunkte, die ein Arzt bei einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung in einem beliebigen Kammerbereich erwirbt, zeitnah am Ende der Veranstaltung auf elektronischem Wege der zuständigen Ärztekammer übermittelt werden.
Die Registrierung der Teilnehmer und die Versendung der Meldung von Veranstaltungsnummer (VNR) und Einheitlicher Fortbildungsnummer (EFN) werden dabei vom Fortbildungsveranstalter vorgenommen.
EIV-Funktionsweise
Eine wechselseitige Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen unter den Kammern macht es möglich, dass Ärzte anerkannte Fortbildungsveranstaltungen im gesamten Bundesgebiet nutzen können. Werden die Punktemeldungen in Zukunft elektronisch vorgenommen, muss sichergestellt werden, dass die Punkte von jedem Teilnehmer zur jeweils zuständigen Ärztekammer gelangen.
Dafür sorgt der Elektronische Informationsverteiler (EIV). Er verfügt über aktuelle Stammdaten zu den Veranstaltungsnummern sowie über die Information, welche Fortbildungsnummer zu welcher Kammer gehört. Diese Daten werden regelmäßig von den Kammern aktualisiert und ermöglichen die Verifizierung und Zuordnung der vom Veranstalter eingehenden Meldungen und deren Verteilung an die richtige Ärztekammer.
Im nächsten Schritt können diese Daten (EFN und VNR) in den Kammern dann in elektronische Punktekonten eingelesen werden. Über einen gesicherten Internet-Zugang kann der Arzt seinen aktuellen Punktestand ansehen - sofern die für ihn zuständige Kammer die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen hat.
Ärztinnen und Ärzte registrieren ihre Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung möglichst mit ihrer Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) in Form eines Barcodes. EFN haben nahezu alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland von den zuständigen (Landes-)Ärztekammern in Form von Barcodeausweisen oder Barcode-Klebeetiketten erhalten.
Teilnehmer, die ihren Fortbildungsausweis bzw. ihre Barcode-Etiketten nicht zur Hand haben, müssen – soweit sie dies wünschen – selber dafür Sorge tragen, dass ihre Fortbildungspunkte dem elektronischen Fortbildungspunktekonto gutgeschrieben werden.
Die Eingabe der Fortbildungspunkte auf das elektronische Punktekonto anhand der Teilnahmebescheinigungen ist in diesem Fall mit der zuständigen Ärztekammer zu regeln.
Anforderung von Barcode-Etiketten
Zur Anforderung von Barcode-Etiketten verwenden Sie bitte dieses Formular,
oder wenden Sie sich an den Empfang der Ärztekammer Schleswig-Holstein:
Telefon 04551 803 0
info@aeksh.de
Datenschutz/Datensicherheit Fortbildungs-Punktekonto und EIV
Datenschutz
Das unabhängige Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) war bei Planung sowie – gesetzeskonform – vor Inbetriebnahme des Konzepts zur Fortbildungspunkteverteilung sowie -registrierung von der Schleswig-Holsteinischen Ärztekammer um Beratung und Bewertung gebeten worden; das ULD war und ist mit dem vorgelegten Konzept zur Wahrung einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzes in der nun operationalen Form der Punkteverwaltung einverstanden.
Datensicherheit
Das arztindividuell vorbereitete Fortbildungs-Punktekonto wird mit einem gemäß internationalem Standard üblichen Sicherheitskonzept vor – natürlich grundsätzlich immer möglichen – Angriffen von Externen geschützt.
EFN
EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer)
Die ersten beiden Ziffern der EFN stehen für die Berufgruppe, 80 codiert dabei die Berufsgruppe Arzt. Die nächsten drei Ziffern stehen für die Länderkennung nach ISO 3166, 276 steht dabei für Deutschland. Die folgenden Ziffern stehen für die Kennung der anerkennenden Einrichtung, 010 für die Ärztekammer Schleswig-Holstein. Darauf folgt eine individuelle sechsstellige, laufende Nummer, die keine Codierung enthält und somit auch keine Rückschlüsse auf z. B. Meldedaten bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein zulässt. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer, die sich aus den vorangegangenen Ziffern durch Anwendung der sog. „Luhn-Formel“ ergibt. Nachzulesen sind diese Informationen zum Thema Datenschutz und EIV auch auf den Internetseiten www.eiv-fobi.de, dort unter „Datenschutz und EIV.“
Einreichen „alter“ Teilnahmebescheinigungen auf das Punktekonto
Wie lange dauert es, bis Veranstaltungen auf meinem Punktekonto erscheinen?
In Schleswig-Holstein übernehmen die Veranstalter die elektronische Übermittlung der Fortbildungspunkte weitestgehend selbst und können selbst entscheiden, wann sie diese vornehmen. Wir haben sie jedoch darauf hingewiesen, dass die Übermittlung zeitnah erfolgen soll. Das System hat sich mittlerweile sehr gut etabliert. In manchen Bundesländern übernehmen die Ärztekammern das Einlesen der Teilnahmelisten. Die Bearbeitungszeit ist dann je nach Arbeitsaufkommen unterschiedlich. Sollte eine manuelle Nacherfassung von Einzelbescheinigungen notwendig sein, (siehe Ausnahmefälle in Punkt 2.4.2) kann es derzeit bis zu 3 Monate oder länger dauern, da das manuelle Verfahren sehr arbeits- und zeitintensiv ist.
Ab wann einschicken und wohin?
Teilnahmebescheinigungen, die nicht vom Veranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet, bzw. vor Einführung des EIV ausgestellt wurden, sollten gesammelt und bei der Beantragung des Fortbildungszertifikats mit eingereicht werden. Vom Einreichen einzelner, von Ärztekammern anerkannter Fortbildungsnachweise, lediglich zur Erfassung dieser Punkte, ist abzusehen. In Ausnahmefällen (Ausländische Kongresse, nicht ersichtlich Punktzahl) können Teilnahmebescheinigungen zur nachträglichen Bewertung eingereicht werden (Anschrift: Ärztekammer Schleswig-Holstein, Fortbildungsabteilung, Esmarchstr. 4, 23795 Bad Segeberg). Diese bitten wir jedoch auch gesammelt einzureichen. Auf die Teilnahmebescheinigungen brauchen Sie nachträglich keinen Barcode-Aufkleber aufzukleben; nutzen Sie diese bitte ausschließlich für die Teilnehmerlisten.
Ärztekammerwechsel
Was passiert mit meinen Punkten und der EFN, wenn ich ein anderes Bundesland umziehe und die Ärztekammer wechsel?
Bei Wechsel der Ärztekammer werden die erfassten Punkte automatisch an die "neue" Ärztekammer übermittelt. Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie Ihre vorherige Ärztekammer und lassen Sie sich einen Punktekontoauszug geben. Diesen sollten Sie der "neuen" Ärztekammer bei Beantragung des Zertifikates vorlegen.
Sie behalten Ihre EFN und können Ihre bisherigen Barcode-Aufkleber weiterhin verwenden. Es erfolgt eine automatische Weiterleitung auf das neue Punktekonto.
Informationen für Veranstalter
Informationen für Veranstalter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen
Für die elektronische Erfassung von Fortbildungspunkten und deren Übermittlung an die zuständigen (Landes-)Ärztekammern wurde zum 01.10.2005 der so genannte Elektronische Informationsverteiler (EIV) eingeführt.
Sie erhalten als Veranstalter von ärztlichen Fortbildungen in Schleswig-Holstein bei Anmeldung der Veranstaltung nach der Anerkennung durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein für jede Veranstaltung eine Veranstaltungsnummer (VNR) sowie ein dazugehöriges Passwort.
Für die elektronische Übermittlung von Fortbildungspunkten an den EIV benötigen Sie dann als Veranstalter einen Internet-Zugang und das elektronische Meldeformular (download via www.eiv-fobi.de).
Es empfiehlt sich zudem die Verwendung eines Laser-Barcode-Scanners („Code 39“).
Sind vor Ort PC und Scanner im Einsatz, kann das Einlesen direkt mit dem Scanner in das offline verfügbare Elektronische Meldeformular (www.eiv-fobi.de) erfolgen.
Sind vor Ort kein PC oder Scanner im Einsatz, können die Barcode-Etiketten zur späteren Weiterverarbeitung zunächst in eine Teilnehmerliste eingeklebt werden.
Ärztinnen und Ärzte registrieren ihre Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zukünftig möglichst mit ihrer Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) in Form eines Barcodes. EFN haben nahezu alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland von den zuständigen (Landes-) Ärztekammern in Form von Barcodeausweisen oder Barcode-Klebeetiketten erhalten. (Am EIV nehmen derzeit die Landesärztekammer Baden-Württemberg sowie die Bezirksärztekammer Koblenz nicht teil.)
Teilnehmer, die ihren Fortbildungsausweis bzw. ihre Barcode-Etiketten nicht zur Hand haben, müssen – soweit sie dies wünschen – selber dafür Sorge tragen, dass ihre Fortbildungspunkte dem elektronischen Fortbildungspunktekonto gutgeschrieben werden.
Die Eingabe der Fortbildungspunkte auf das elektronische Punktekonto anhand der Teilnahmebescheinigungen ist in diesem Fall mit der zuständigen Ärztekammer zu regeln.
In jedem Falle sind zusätzlich Papier-Teilnahmebescheinigungen für die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte auszustellen, z. B. aus steuerlichen Gründen oder zum späteren Nachweis von Fortbildungspunkten bei der zuständigen (Landes-)Ärztekammer.
Die in der Regel mit Hilfe des elektronischen Meldeformulars erstellte Teilnehmerliste wird über das Internet an den EIV geschickt. Autorisierung und Identifizierung des Veranstalters für das Versenden erfolgen mittels VNR und Passwort.
Genaueres über die Verfahrensweise können Sie auf den Internetseiten www.eiv-fobi.de nachlesen.
Brauche ich als Veranstalter einen Scanner und woher bekomme ich den Scanner?
- Zu erwerben sind Hand-Scanner in nahezu jedem größeren Elektronik-Fachmarkt. Dabei ist es empfehlenswert, zu beachten, dass es sich um einen Laser-Scanner handelt und dieser v. a. Barcode 39 unterstützt. Die Einzelpreiskosten liegen zwischen 49 - 150 €.
- Die Ärztekammer Schleswig-Holstein darf als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine einzelnen Produktempfehlungen geben.
- Daten können auch manuell erfasst werden (dies ist aber wesentlich zeitraubender und die Gefahr der Fehleingaben ist größer).
- Weitere Informationen für Veranstalter finden sich auch auf den Internetseiten www.eiv-fobi.de
Allgemeine Fragen zur Vergabe von Fortbildungspunkten der ÄKSH
Grundlage
Fortbildungsordnung und Fortbildungsrichtlinien der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Mit dem Beschluss der Kammerversammlung vom 20. November 2013 wurde in Schleswig-Holstein auf der Basis des Beschlusses des Deutschen Ärztetages 2013 in Hannover eine Fortbildungsordnung verabschiedet, die zum einen die Anerkennung von Veranstaltungen und die Punktevergabe und zum anderen die Erteilung des Fortbildungszertifikates regelt.
Zusätzlich hat die Ärztekammer Schleswig-Holstein gemäß § 9 Abs. 1 der Fortbildungsordnung Richtlinien für Veranstalter von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen in Schleswig-Holstein erlassen:
Die Fortbildungsverpflichtung für Ärzte in Deutschland ist bei Nichterfüllung mit Sanktionen bedroht. Neue Regelungen sollen eine größtmögliche Verfahrenssicherheit bieten. Entsprechende Bestimmungen und Richtlinien sind sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene kontinuierlich in Weiterentwicklung. Entsprechende Aktualisierungen dieser Richtlinien sind vorgesehen.
Anerkennung von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an internationalen Kongressen (Kategorie B)
Für die Anerkennung von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an internationalen Kongressen (Kategorie B) gilt bis auf weiteres folgendes Procedere:
Sofern CME-Creditbescheinigungen der Union Européenne des Médecins Spécialistes (UEMS) oder American Medical Association (AMA) vorliegen, werden diese Punkte anerkannt. Ansonsten werden Teilnahmebescheinigungen nur mit dem dazugehörigen Programm, aus dem die Angaben von Zeit und Art der Veranstaltung hervorgehen, oder durch eine pauschale Punktevergabe anerkannt.
Anerkennung von Fortbildungspunkten für Referenten und Moderatoren (Kategorie F)
Fortbildungspunkte für Referate und/oder Moderationen (Kategorie F) können routinemäßig (zusätzlich zu den Punkten für die Zeit der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung) anerkannt werden, wenn eine Fortbildungspunkte-Vergabe einer (Landes)Ärztekammer für die einzelne Veranstaltung vorliegt. Die Teilnahmebescheinigungen werden wie unter Punkt 2.6.1 zur Registrierung eingerreicht. Andernfalls ist im Einzelfall anhand der bitte zu übersendenden vollständigen Programme und sonstigen Nachweise zu prüfen, ob eine nachträgliche Vergabe von Fortbildungspunkten möglich ist. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein bemüht sich auf Bundesebene die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Referenten-/Moderatorenpunkte über den EIV einzuführen.
Grundsätzlich nicht anerkennungsfähige Veranstaltungen gemäß Gemeinsamen Grundsatzpapier von ÄKSH und KVSH zur ärztlichen Fortbildung
- Abrechnungskurse
- Finanzberatung, soweit nicht Teil des Qualitätsmanagements
- Inhalte, die integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sind (z. B. tägliche Röntgenbesprechungen, Mortalitätskonferenzen u. ä.)
- Ehrenamtliche Tätigkeit mit rein administrativem Charakter
- Produktbezogene Fortbildung oder berufsrechtlich anderweitig sanktionierte Fortbildungsmaßnahmen
Grundsätzlich nicht anerkennungsfähige Veranstaltungen - Wissenschaftliche Interessen
Die aktuell gültigen Richtlinien der Ärztekammer Schleswig-Holstein zur Vergabe von Fortbildungspunkten besagen eindeutig, dass die ärztliche Fortbildungsveranstaltung erkennbar frei von wirtschaftlichen und ideologischen Interessen sein muss. Die ÄKSH ist im Sinne der Ärztinnen und Ärzte, die ein Fortbildungszertifikat von der ÄKSH erhalten, gehalten, größtmögliche Sorgfalt bei der Vergabe von Fortbildungspunkten walten zu lassen; dies gilt auch im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungspflicht gemäß §§ 95d, 136 b SGB V. So sind Veranstaltungen, die nicht erkennbar frei von wirtschaftlichen Interessen sind, nicht mit Fortbildungspunkten zu versehen, da im Rahmen einer zukünftigen möglichen Stichprobe eine solche Veranstaltung und somit auch die potentiell unzulässig vergebenen Fortbildungspunkte auch im Nachhinein aberkannt werden könnten und ein Arzt ggf. konsekutiv in Regress genommen werden könnte, da er seiner Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V nicht gesetzeskonform nachgekommen ist.
Bestünde ein Veranstalter in Zweifelsfällen auf eine Fortbildungspunktevergabe, hätte dieser die volle Verantwortung für Folgeprobleme zu übernehmen.
Bei dieser Konstellation wird auch kein Veranstalter die entsprechende Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Folgen übernehmen. Falls bereits eine ähnliche Fortbildungsveranstaltung versehentlich anerkannt wurde, besteht verwaltungsrechtlich klar kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Grundlage für die Abschätzung wirtschaftlichen Interesses ist für die ÄKSH das (letzte) uns vorliegende Veranstaltungsprogramm.
In den „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der BÄK vom 30. Mai 2007 heißt es hierzu:
* Wirtschaftliche Interessen
- Ärztliche Fortbildung muss unabhängig von kommerziellen Interessen sein
- Sponsoring ist transparent zu machen
- Der Sponsor darf Form und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen
- Referenten müssen ihre Verbindungen zur Industrie offen legen
- Wissenschaftliche Leiter von Fortbildungsveranstaltungen stellen die Produktneutralität sicher
- Produktwerbung auf Einladungen und Programmen zu monothematischen Fortbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich nicht zulässig, gegen die Bewerbung mehrerer Produkte durch mehrere Hersteller in Programmen von multithematischen Veranstaltungen (Kongresse) ist nichts einzuwenden. Die namentliche Nennung von Sponsoren ist erforderlich.
- Objektive Produktinformation aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ist bei Nennung des Wirkstoffes (Generikum) statt des Produktnamens z.B. durch die pharmazeutische Industrie zulässig.
- In allen Fortbildungsmaßnahmen muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechender diagnostischer und therapeutischer Alternativen vermittelt werden.
- Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen dürfen weder Konzeption noch Durchführung der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme beeinflussen
- Ein kommmerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf weder zeitlich parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden noch einen größeren zeitlichen Umfang haben als die Fortbildung selbst
- Die Zulässigkeit der Annahme von geldwerten Vorteilen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen regelt das Berufsrecht der Landesärztekammern.
Fortbildungszertifikat
Zu welchem Zeitpunkt ist es möglich/sinnvoll ein Fortbildungszertifikat zu erlangen?
Es können bei Beantragung des Fortbildungszertifikats immer die zurückliegenden fünf Zeitjahre (nicht Kalenderjahre) berücksichtigt werden. Das Zertifikat kann jederzeit nach Erreichen der 250 Punkte ausgestellt werden. Jeder kann selbst entscheiden, wann er das Zertifikat ausgestellt bekommen möchte und kann sich seinen eigenen Zeitraum schaffen. Mit Erhalt des Fortbildungszertifikats und anschließend einem lückenlosen Weitererhalt alle fünf Jahre ist die Nachweispflicht erfüllt.
Was bedeutet "Gültigkeit eines Zertifikates"?
Das Fortbildungszertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum der Ausstellung. Beispiel: Ein Fortbildungszertifikat, das am 01.10.2011 ausgestellt wurde, hat (mithin) eine Gültigkeitsdauer bis zum 30.09.2016. Mit der Austellung des Fortbildungszertifikates beginnt der nächste 5-Jahres-Zeitraum, innerhalb dessen wiederum 250 Fortbildungspunkte erworben werden müssen.
Warum sind nicht immer alle Fortbildungspunkte, die in mein Fortbildungszertifikat eingeflossen sind, auf dem Punktekonto erfasst?
Mit Ausstellung des Fortbildungszertifikats beginnt ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem wieder 250 Punkte gesammelt werden müssen. Deshalb wird lediglich die Gesamtpunktzahl anstatt die hierfür angerechneten Punkte erfasst.
Besteht die Möglichkeit, überzählige Punkte für den folgenden Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen?
Als Vertragsarzt können Sie gegenüber der KVSH Ihre Nachweise primär durch ein Fortbildungszertifikat einer (Landes)Ärztekammer erbringen. Fortbildungszertifikate, die von einer (Landes)Ärztekammer ausgestellt worden sind, werden von der KVSH ohne inhaltliche Prüfung anerkannt.
Werden bei der KVSH andere Fortbildungszertifikate oder sonstige Nachweise eingereicht, müssen diese anhand der von der Bundesärztekammer auf Bundesebene aufgestellten Kriterien gesondert geprüft werden.