FAQ für Fachkräfte Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) / Arzthelfer/in (AH)
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema MFA/OTA direkt beantwortet. Alle Antworten beziehen sich auf den Gehalts- (GTV), Manteltarifvertrag (MTV) und Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung (TBA) in der jeweils gültigen Fassung. Wenn Sie einen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertrag haben, ist es notwendig die Klauseln Ihres Vertrages individuell zu betrachten. Hierzu wenden Sie sich bitte an eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.
Allgemein
1. Muss sich mein Arbeitgeber (AG) an den Tarifvertrag halten?
Dies muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Wenn nicht, ist er dazu nicht verpflichtet.
2. Wie ist die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten?
Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche. (MTV § 6 (1))
Probezeit
1. Ist eine Verlängerung der Probezeit möglich?
In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis max. 6 Monate zulässig (nicht bei Auszubildenden!). (MTV § 4 (1))
2. Welche Kündigungsfristen gibt es in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. (MTV § 18 (3))
Urlaub
1. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?
Der Urlaub beträgt jährlich 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das 55. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage.
2. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung?
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Ist die Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Arbeitstage der Woche verteilt, so sind die Arbeitstage, an denen sie nicht arbeitet, auch in die Urlaubsbeantragung mit einzubeziehen. (MTV § 14 (5))
Berechnung:
Anzahl der Urlaubstage Vollzeit / Anzahl der Arbeitstage pro Woche Vollzeit x Anzahl der Arbeitstage pro Woche Teilzeit
3. Wie ist eine Erkrankung während des Urlaubes geregelt?
Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während des Urlaubs, so hat sie ihrem AG unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zu machen. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest des Urlaubs – je nach Vereinbarung – sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. (MTV § 16 (9))
Berufsjahre
1. Wird die Ausbildung bei der Berechnung der Berufsjahre mitberechnet?
Nein, die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung bestanden wurde. (GTV, Protokollnotiz zu § 3 (Seite 5)(1))
2. Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Berufsjahre aus?
Die Hälfte der Elternzeit wird auf die Berufsjahre angerechnet. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin während der Elternzeit nebenbei Teilzeit in einer Praxis gearbeitet, so wird dieser Zeitraum komplett auf die Berufsjahre angerechnet. (GTV, Protokollnotiz zu § 3 (1))
Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung
1. Muss der Arbeitgeber einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlen?
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung Leistungen nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Form eines Arbeitgeberbeitrages. (TBA § 2 (1))
2. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf Entgeldumwandlung?
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat einen Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin steht es frei, diesen Anspruch geltend zu machen. (TBA § 5)
Kündigung
1. Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn ich als Arbeitnehmer/in kündige?
Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (MTV § 18 (1))
2. Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn ich als Arbeitgeber/in kündige?
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(MTV § 18 (2))