Warnung: Unbekannter Arzt auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Bad Segeberg, 14. März 2024. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass folgende Person nicht als Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein geführt wird:
Masroor Umar
Der Name wurde uns mit den Adressen Arnold-Heller-Straße 3, 24105 Kiel (UKSH Campus Kiel) und Raiffeisenstaße 2, 24103 Kiel (Hotel Atlantic) gemeldet.
Der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist diese Person nicht als Arzt bekannt. Der Name erscheint auch mit weiteren Adressen in Deutschland auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, unter anderem in Dortmund und Leipzig.
Aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bei Online-Anbietern, ggf. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, erworben wurden.
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Verwendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, aber auch von anderen Bescheinigungen (z. B. Impfunfähigkeitsbescheinigungen), die auf diesen Portalen erworben werden, gegebenenfalls arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen (z. B. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Anzeige wegen Betrugs) nach sich ziehen kann.
Das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 14.04.2022, 5 Ca 189/22, für ein Impfunfähigkeitszertifikat) sowie das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 04.08.2022, 1 Ca 88 b/2, für eine Testbescheinigung) haben entsprechend entschieden. Hierzu führt die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein in einer Pressemitteilung aus:
"(…) Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. (…)."
Im Übrigen stellt das Gericht in Neumünster in seiner Entscheidung heraus, dass bei der Inanspruchnahme solcher Online-Services Unwissenheit nicht vor Strafe schützt:
"Soweit der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, dass ein im Internet erlangtes Testzertifikat unzureichend sei, wertet dies die Kammer als reine Schutzbehauptung. Der Kläger hätte insbesondere durch eine einfache Internet-Recherche herausfinden können, dass derartige Bescheinigungen nicht den rechtlichen Anforderungen genügen und in öffentlich zugänglichen Medien von der Nutzung entsprechender Anbieter abgeraten wird."