Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Informationen für Ärztinnen und Ärzte

Sie sind Adressat eines Behandlungsfehlervorwurfs und sind im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens von uns angeschrieben worden?

Dann beachten Sie bitte Folgendes:

Aufgabe der Schlichtungsstelle

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, eine zeitnahe, neutrale und unabhängige Begutachtung einer ärztlichen Behandlung hinsichtlich behaupteter Behandlungsfehler, durch die der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat, durchzuführen. Bei Feststellung eines Behandlungsfehlers wird eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abgegeben.


Ziel des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren hat den Zweck, Arzthaftpflichtfragen einvernehmlich außergerichtlich beizulegen. Die Einwilligung in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beinhaltet kein Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs. Ebenso sind Sie nicht verpflichtet, der Ärztekammer gegenüber Angaben zu machen, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden (§ 9 Abs. 1 S. 2 Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein).


Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Einen kurzen Überblick zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens bietet Ihnen das nachfolgende Informationsblatt:


Prinzipien des Schlichtungsverfahrens

Freiwilligkeit

Schriftlichkeit / Digitales Verfahren

Transparenz

Unabhängigkeit

Vertraulichkeit

Unverbindlichkeit


Kostentragung und Hinzuziehung des Haftpflichtversicherers

Wir weisen darauf hin, dass Sie bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 der Schlichtungsordnung der unabhängigen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührensatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein zu entrichten haben. Die Gebühren für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens betragen 550,00 €. Hinzu kommen die Kosten für das externe ärztliche Gutachten, das in der Regel eingeholt wird. Diese Kosten richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und sind als Auslagen zu erstatten. Sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, tragen Sie -ebenso wie auch die Antragstellerseite- diese Kosten selbst.

Die oben erwähnten Gebühren und Auslagen können Sie grundsätzlich gemäß § 101 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber Ihrer Berufshaftpflichtversicherung geltend machen. Nach dieser Vorschrift umfasst die Berufshaftpflichtversicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten dem Versicherten gegenüber geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist.
Wir empfehlen Ihnen daher, vor Ihrer Zustimmung zum Schlichtungsverfahren mit Ihrem Haftpflichtversicherer zu klären, ob dieser mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden ist und entsprechend die Kosten hierfür übernimmt.

Ab dem 01.05.2024 können auch die Haftpflichtversicherer Verfahrensbeteiligte sein. Wir führen gerne die weitere Korrespondenz auch mit Ihrem Haftpflichtversicherer, wenn Sie uns diesen benennen.


Verfahrensdauer und Verjährungshemmung

Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Komplexität des Sachverhaltes, der benötigten Zeit für das Zusammenstellen sämtlicher Behandlungsunterlagen sowie der zur Erstellung des Gutachten benötigten Dauer ab. Durchschnittlich ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 12-18 Monaten zu rechnen.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von dem vermuteten Behandlungsfehler hatten oder hätten haben müssen. Durch einen vollständigen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Für einen vollständigen Antrag ist zwingend unser Antragsformular einschließlich der Anlagen sowie eine von dem Patienten unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung einzureichen. Sollte der Patient verstorben sein, benötigen wir stattdessen eine Erklärung, durch die die Schlichtungsstelle ermächtigt wird, das Recht der Erben auf Einsichtnahme in die Patiententakte aus § 630g Abs. 3 BGB geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Bekanntgabe Ihres Antrags an den Antragsgegner erst erfolgt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.


Zustimmung zum Schlichtungsverfahren

Wenn Sie die Zustimmung zum Schlichtungsverfahren erklärt haben, registrieren Sie sich bitte auf unserem Schlichtungsportal.
Dort haben Sie Gelegenheit, zu den Geschehnissen und dem Behandlungsfehlervorwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Sie helfen uns damit, den Sachverhalt objektiv zu beurteilen. Ihre Stellungnahme wird auch der Patientin oder dem Patienten zur Verfügung gestellt und kann dazu beitragen, Transparenz herzustellen und Missverständnisse auszuräumen. Auf Anforderung senden Sie uns bitte Ihre vollständige Behandlungsdokumentation zu.

Sollten Sie Fragen haben, unterstützen wir Sie gern. Sie können uns zu unseren Telefonzeiten (montags und donnerstags: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr, dienstags und mittwochs: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr) unter der Nummer 04551 803 444 erreichen oder schicken Sie uns eine E-Mail an schlichtungsstelle@aeksh.de.


Arzt als Antragsteller im Schlichtungsverfahrens

Sollten Sie als Arzt mit Behandlungsfehlervorwürfen konfrontiert werden, haben selbstverständlich auch Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Bitte stimmen Sie das Vorgehen vor Antragstellung mit Ihrer Haftpflichtversicherung ab.


Kontakt

Schlichtungsstelle der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Telefon: 04551 803 444
Telefonzeiten: montags und donnerstags 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
dienstags und mittwochs 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

schlichtungsstelle@aeksh.de