Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
 

Informationen für Patientinnen und Patienten

Sie vermuten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung? In einem Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt kann die Situation nicht eindeutig und für Sie zufriedenstellend geklärt werden? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Diese unterstützt die Behandlungsparteien bei dem Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Hierzu bewertet und beurteilt sie das Behandlungsgeschehen auf Basis der Behandlungsunterlagen und zieht hierbei regelmäßig medizinische Gutachter zurate.


Aufgabe der Schlichtungsstelle und Ziel des Verfahrens

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, eine zeitnahe, neutrale und unabhängige Begutachtung einer ärztlichen Behandlung hinsichtlich behaupteter Behandlungsfehler, durch die der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat, durchzuführen. Bei Feststellung eines Behandlungsfehlers wird eine Bewertung der Haftungsfrage dem Grunde nach abgegeben. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Förderung einer einvernehmlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung.


Verfahrensvoraussetzungen

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Behandlung hat im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein stattgefunden.
    Hat die Behandlung in Schleswig-Holstein und einem anderen Bundesland stattgefunden, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Ärztekammer ein einheitliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Schleswig-Holstein durchgeführt werden, sofern zwischen den Behandlungen ein Sachzusammenhang besteht.
    Hat die Behandlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer stattgefunden, finden Sie hier die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle/Gutachterkommission: https://www.aerztekammern-schlichten.de/kontakt
  • Durch die Behandlung ist ein Gesundheitsschaden eingetreten bzw. wird voraussichtlich eintreten.
  • Die beanstandete Behandlung liegt nicht länger als 5 Jahre zurück.
  • Aufgrund der beanstandeten Behandlung ist kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein strafrechtliches/zivilrechtliches Gerichtsverfahren anhängig.
  • Der zu begutachtende Sachverhalt wurde noch nicht durch ein Gericht rechtskräftig entschieden oder durch einen Vergleich erledigt.
  • Die in Frage stehende Behandlung steht nicht im Zusammenhang mit einer richterlich angeordneten Zwangsmaßnahme.
  • Alle Beteiligten sind mit dem Verfahren einverstanden.

Antragsberechtigung

Einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens können stellen:

  • der Patient/die Patientin, der /die das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet
  • im Fall des Todes des Patienten /der Patientin: dessen Erbe/n
  • seit dem 01.05.2024: Angehörige des verstorbenen Patienten /der Patientin, die gemäß § 844 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend machen können
  • der/die in Anspruch genommene Arzt/ Ärztin und/oder die Gesellschaft (z.B. Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum, Rehabilitationseinrichtung), für die der Arzt/die Ärztin tätig war

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Einen kurzen Überblick zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens bietet Ihnen das nachfolgende Informationsblatt:


Prinzipien des Schlichtungsverfahrens

Freiwilligkeit

Schriftlichkeit / Digitales Verfahren

Transparenz

Unabhängigkeit

Vertraulichkeit

Unverbindlichkeit


Verfahrensdauer und Verjährungshemmung

Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Komplexität des Sachverhaltes, der benötigten Zeit für das Zusammenstellen sämtlicher Behandlungsunterlagen sowie der zur Erstellung des Gutachtens benötigten Dauer ab. Durchschnittlich ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 12-18 Monaten zu rechnen.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von dem vermuteten Behandlungsfehler hatten oder hätten haben müssen. Durch einen vollständigen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Für einen vollständigen Antrag ist zwingend unser Antragsformular einschließlich der Anlagen sowie eine von dem Patienten unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung einzureichen. Sollte der Patient verstorben sein, benötigen wir stattdessen eine Erklärung, durch die die Schlichtungsstelle ermächtigt wird, das Recht der Erben auf Einsichtnahme in die Patiententakte aus § 630g Abs. 3 BGB geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Bekanntgabe Ihres Antrags an den Antragsgegner erst erfolgt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.


Kosten

Das Verfahren ist für den Patienten kostenfrei. Sie tragen nur Ihre eigenen Kosten (z. B. Porto- und Kopierkosten, Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt). Die anfallenden Verfahrensgebühren sowie die Kosten für ein externes fachärztliches Gutachten übernimmt die Behandlerseite.


Antragstellung

Antragstellung über das Schlichtungsportal

Postalische Antragstellung


Kontakt

Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Telefon: 04551 803 444


Telefonzeiten:
Montag und Donnerstag   9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch   13:00 - 15:00 Uhr

schlichtungsstelle@aeksh.de