Teilzeit-Weiterbildung
Die Weiterbildungsordnung geht grundsätzlich von einer ganztägigen Weiterbildung aus. Eine Tätigkeit in Teilzeit kann als Weiterbildung anerkannt werden und ist entsprechend zu verlängern. Die Anerkennung ist gewährleistet wenn:
- die Weiterbildung in Teilzeit mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird.
- die Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht.