Teilzeit-Weiterbildung

Die Weiterbildungsordnung geht grundsätzlich von einer ganztägigen Weiterbildung aus. Eine Tätigkeit in Teilzeit kann als Weiterbildung anerkannt werden und ist entsprechend zu verlängern. Die Anerkennung ist gewährleistet wenn:

  1. die Weiterbildung in Teilzeit mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird.
  2. die Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht.

Hier geht es zum Weiterbildungszeitenrechner


Weiterbildung in Voll- bzw. Teilzeit - Neue Berechnung des zeitlichen Umfangs ab 1.10.2023:

Eine Weiterbildung wird in Vollzeit bzw. als ganztägig anerkannt, wenn sie in dem Umfang absolviert wird, der in der jeweiligen Weiterbildungsstätte als Vollzeitbeschäftigung gilt. Die Anerkennung einer Teilzeit-Weiterbildung ist gewährleistet, wenn diese mindestens mit der Hälfte des an der Weiterbildungsstätte geltenden zeitlichen Vollzeitumfangs ausgeübt wird und hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. Für die Anerkennung der Weiterbildungszeit wird der vertraglich vereinbarte Stundenumfang pro Woche zugrunde gelegt. Bislang wurde im Geltungsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein ein Tätigkeitsumfang von mindestens 38,5 Stunden/Woche als Vollzeitweiterbildung anerkannt, und zwar unabhängig von der an der Weiterbildungsstätte üblichen Vollzeitstundenzahl. Aufgrund unterschiedlicher Anerkennungspraktiken konnten bei dieser bisherigen Regelung im Falle eines Ärztekammerwechsels Nachteile für die Weiterzubildenden entstehen.
Bereits absolvierte Weiterbildungszeiten sind von dieser neuen Regelung nicht betroffen. Sie ist bei (Neu-)Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder einer Änderung des vertraglich geregelten wöchentlichen Stundenumfangs zu beachten.