Telemedizin/Fernbehandlung

Telemedizin

Telemedizin ist ein Anwendungsbereich von eHealth. Hierbei handelt es sich um konkrete medizinische Versorgungskonzepte bzw. Dienstleistungen mit direktem Patientenbezug. Die Telemedizin umfasst alle Einsatz- und Anwendungsarten moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im medizinischen Umfeld. (Fischer, F.; Aust, V.; Krämer, A. (2016): eHealth. Hintergrund und Begriffsbestimmung. Springer, Berlin Heidelberg)

Diagnostische und therapeutische Daten werden, unabhängig von Ort und Zeit, elektronisch ausgetauscht. Zum Einsatz kommen dafür Audio-, Video- und Datenkommunikationstechnologien. Telemedizin kann zwischen einem Arzt und einem Patienten („doc2patient“), zwischen Ärzten („doc2doc“), zwischen einem Arzt beziehungsweise Leistungserbringer und einem Leistungsträger („doc2admin), zwischen Patienten („patient2patient“) und zwischen einem Patienten und einem Dienstleister („patient2admin“) stattfinden.

In der Telemedizin gibt es unterschiedliche Anwendungsgebiete. Eine Unterteilung kann nach dem jeweiligen Fachgebiet, z. B. Teleradiologie, Telekardiologie oder nach der genutzten Form, z. B. Telekonsultation, Telemonitoring, Telediagnostik, erfolgen.

Weiterführende Informationen zu Telemedizin:

  • Detaillierte Informationen der KBV

Weiterführende Informationen zu der telemedizinischen Anwendung Videosprechstunde:

  • Detaillierte Informationen, technische Anforderungen, Vergütung der KBV

Fernbehandlung

Neufassung in Schleswig-Holstein
In der Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom April 2018 wurde bereits vor dem Deutschen Ärztetag eine Lockerung des §7 Absatz 4 einstimmig beschlossen. Die Fassung der Berufsordnung (BO) in Schleswig- Holstein besagt:

  • Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt.
  • Sie dürfen dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.
  • Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen ist eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien erlaubt, wenn diese ärztlich vertretbar und ein persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich ist.

Hier finden Sie die Pressemitteilung sowie die aktuelle Fassung der Berufsordnung für Schleswig-Holstein.

Neufassung auf Bundesebene
Auf dem 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt (8. bis 11. Mai 2018) wurde auf Bundesebene eine grundsätzliche Lockerung des Paragrafen in der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) beschlossen.

Die neue Formulierung des §7 Absatz 4 der MBO-Ä lautet wie folgt
Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.
Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche
ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.

Grundsätzliche Neuerung
Die Öffnung des §7 Absatz 4 der MBO-Ä bzw. der BO für Schleswig-Holstein ermöglicht es einem Arzt Patienten auch abschließend zu beraten bzw. eine Behandlungsempfehlung abzugeben, wenn ein unmittelbarer Arztkontakt nicht erforderlich ist.

Damalige Fassung auf Bundesebene
In der MBO-Ä, für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, besagte der §7 Absatz 4 folgendes
Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt. Dieser Absatz wurde umgangssprachlich auch als „Fernbehandlungsverbot“ bezeichnet. Da dieser jedoch kein generelles Verbot umfasste, war diese Aussage nicht korrekt. Kurz gesagt: Als Ergänzung zur physischen Behandlung stand einer Fernbehandlung bereits vor einer Änderung nichts im Wege. Der Begriff „ausschließlich“ ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, da der ergänzende Einsatz von Kommunikationsmedien, wie z. B. bei telemedizinischen Verfahren, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Seit April 2017 kann beispielsweise die Videosprechstunde für gesetzlich versicherte Patienten bereits abgerechnet werden. Die Begrifflichkeiten „individuell“ und „unmittelbar“ aus dem besagten Absatz müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Arbeitsgruppe Telemedizin der Bundesärztekammer hat zu diesem Thema sieben Versorgungsmodelle erarbeitet, die verdeutlichen, welchen Einfluss der §7 Absatz 4 MBO-Ä auf diese Modelle hat. Hierbei wurden schematisch unterschiedliche Gruppen telemedizinischer Methoden beschrieben. Das Ergebnis zeigt, dass in der Regel kein realer Konflikt mit dem §7 Absatz 4 MBO-Ä besteht.

Hinweis zur Berufsordnung (BO) und (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä)

In der Berufsordnung sind die Rechte und Pflichten der Ärzte gegenüber den Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer geregelt. Diese ist landesspezifisch und kann daher landesübergreifend abweichen. Um gravierende Unterschiede in den einzelnen Berufsordnungen zu vermeiden, wurde die (Muster-)Berufsordnung geschaffen. Hier sind die „sittlichen“ Grundlagen des ärztlichen Berufes enthalten. Empfehlungen zur Anpassung der MBO der deutschen Ärzte erfolgen zentral durch die Bundesärztekammer beziehungsweise durch den Deutschen Ärztetag.