Vertrauensstelle des Krebsregisters bei der ÄKSH
Durch Fortschritte in der Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge haben sich die Heilungschancen für die meisten Krebserkrankungen in den letzten Jahren erhöht. Um die Versorgung von Krebspatienten weiter zu verbessern, wurden alle Bundesländer gesetzlich verpflichtet klinische Krebsregister einzurichten. Diese sammeln die Daten zum Auftreten, zur Behandlung und zum Verlauf der Krebserkrankungen aller im jeweiligen Bundesland behandelter Krebspatienten und werten diese aus.
Ziele des klinisch-epidemiologischen Krebsregisters Schleswig-Holstein sind die Krebsbekämpfung, insbesondere die Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, die Evaluation von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen und die Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung.
Träger des Krebsregisters SH ist das Land Schleswig-Holstein.
Für Ärztinnen und Ärzte
Vom epidemiologischen zum klinisch-epidemiologischen Krebsregister
Das Bundeskrebsregistergesetz (1995-1999) verpflichtete alle Bundesländer epidemiologische Krebsregister einzurichten. In Schleswig-Holstein erfolgte das mit dem Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG 1999), welches die flächendeckende epidemiologische Krebsregistrierung regelte. Das epidemiologische – also bevölkerungsbezogene – Krebsregister erfasste flächendeckend die Krebsneuerkrankungen von Patienten mit erstem Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Aufgabe des epidemiologischen Krebsregisters war „… das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten, insbesondere statistisch-epidemiologisch auszuwerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die Grundlagen der Gesundheitsplanung sowie der epidemiologischen Forschung, einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen …“ (LKRG § 1, 3).
Im Rahmen des Nationalen Krebsplans trat im April 2013 das Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz (KFRG) in Kraft, das unter anderem das Sozialgesetzbuch V (SGB V) um den § 65c ergänzt. Dieser Paragraph verpflichtet die Länder zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung aufzubauen und die gesetzliche Krankenversicherung diese weitgehend zu finanzieren.
Mit dem Krebsregistergesetz – KRG SH wurde den Anforderungen des §65c des SGB V Folge geleistet. Die Aufgabe der klinischen Krebsregistrierung wurde in Schleswig-Holstein dem seit 1997 existierenden epidemiologischen Krebsregister übertragen, welches somit zum klinisch-epidemiologischen Krebsregister ausgebaut wird.
Wie schon im epidemiologischen Krebsregister gibt es für alle Ärzte in Schleswig-Holstein eine Meldepflicht. Anders als früher erstreckt sie sich nicht nur auf die Bürger des Landes, sondern auf alle in Schleswig-Holstein diagnostizierten und behandelten Krebspatienten. Vom Wohnort-Prinzip wurde zum Behandlungsort-Prinzip gewechselt.
Im Gegensatz zur rein epidemiologischen Krebsregistrierung, welche bei der Meldung vor allem das erstmalige Auftreten einer Krebserkrankung fokussiert und bei der Auswertung auf die regionale Verteilung der Inzidenzen abzielt, soll bei der klinischen Krebsregistrierung die Erkrankung über die gesamte Patientenkarriere hinweg dokumentiert werden. Neben der Diagnose sind daher die Therapien und Änderungen im Krankheitsverlauf zu erfassen.
Der so entstehende umfassende Datensatz kann zur Qualitätssicherung heran gezogen und Grundlage werden für umfassende wissenschaftliche Forschung, wodurch letztlich die Versorgung der Krebspatienten verbessert werden kann.
Im Jahr 2022 konnte das Krebsregister Schleswig-Holstein sein 25-jähriges Jubiläum feiern.
Gesetzliche Grundlagen
Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein:
Das Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Krebsregistergesetz – KRG SH), vom 4. November 2015 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2126-13) trat am 26. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig wurde das Landeskrebsregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) aufgehoben.
Das Krebsregistergesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung der personen- und krankheitsbezogenen Daten über das Auftreten, die Behandlung, den Verlauf von Krebserkrankungen bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD).
Das Gesetz schreibt zudem fest, dass das Krebsregister SH die Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung nach § 65 c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahrnimmt.
Am 15. Dezember 2022 ist eine Novelle des Krebsregistergesetzes in Kraft getreten. Die Neufassung war v.a. notwendig geworden, um der neuen Bundesgesetzgebung zu entsprechen hinsichtlich der Datenübermittlungen an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD). Zudem können Daten nun noch gezielter ausgewertet und bereitgestellt werden. Auch der Zugang zu Forschungsdaten und zu den schleswig-holsteinischen Krebspatientinnen und -patienten für die Forschung wurde optimiert.
Für die Melder ergeben sich aus der Novelle einige Änderungen für das Meldeverfahren:
Einzelheiten sind dem Dokument „Melder-Information zur Gesetzesnovelle 2022“ zu entnehmen
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Teilnahme Forschungsvorhaben: Die bis dahin obligate Befragung der Patienten entfällt! Das Widerspruchsrecht der Patienten bekommt eine neue Tragweite.
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Bei Meldungen zu „nicht-melanozytären“ Hauttumoren (C44.-) müssen die Melder zukünftig unterscheiden zwischen prognostisch günstigen und prognostisch ungünstigen Tumoren. Es gelten unterschiedliche Meldeanlässe!
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Für Unter-18-Jährige sind nun alle Meldeanlässe meldepflichtig!
Einzelheiten sind dem Dokument „Melder-Information zur Gesetzesnovelle 2022“ zu entnehmen:
Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz / § 65 c SGB V:
Am 09. April 2013 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG) in Kraft. Es folgt den Umsetzungsempfehlungen des im Jahr 2008 initiierten Nationalen Krebsplans, der die Verbesserung der onkologischen Versorgung zum Ziel hat. So regelt es mit der Einfügung des § 25 a im Sozialgesetzbuch V die Rahmenbedingungen zur Durchführung organisierter Früherkennungsprogramme und legt durch die Ergänzung des § 65 c SGB V zugleich die Einrichtung regionaler klinischer Krebsregister in allen Bundesländern fest.
Die klinischen Krebsregister sollen als fachlich unabhängige Einrichtungen alle wichtigen im Verlaufe einer Krebserkrankung und ihrer Behandlung anfallenden Daten erfassen.
Durch den bundesweit flächendeckenden Ausbau klinischer Krebsregister wird eine systematische und einheitliche Datenerfassung sichergestellt und somit die onkologische Qualitätsberichterstattung gestärkt. Die bundesweit möglichst einheitliche Registerstruktur soll in Kombination mit dem von allen Registern anzuwendenden einheitlichen onkologischen Basisdatensatz valide Aussagen über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Tumorerkrankungen erlauben. Diese kommen letztlich der Versorgung von Krebspatienten und der Weiterentwicklung der Krebstherapie zu Gute.
Der §65c SGB V verpflichtet die Landeskrebsregister dabei auch zur Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG), um so verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar zu machen.
Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) vom 18. August 2009 stellt die gesetzliche Grundlage dar, verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar zu machen.
Als zentrale Sammel- und Auswertestelle für die Daten aus den einzelnen Bundesländern und zur Bereitstellung verlässlicher Daten auf Bundesebene wurde Anfang 2010 das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) beim Robert Koch-Institut eingerichtet.
Das Bundeskrebsregisterdatengesetz regelte in seiner Anfangszeit die Datenübermittlung von den epidemiologischen Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten und umgekehrt, die Auswertung und Nutzung der Daten sowie die regelmäßige Veröffentlichung von Berichten zum Krebsgeschehen in Deutschland durch das ZfKD.
Mit dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 31.08.2021 wurde der im BKRG festgelegte Datensatz, der von den Registern an das Zentrum für Krebsregistrierung zu übermittelt ist, erweitert. Zusätzlich zu den epidemiologischen Daten werden nun auch Therapien und Verläufe von Krebserkrankungen weitergeleitet.
Diese bundesweite Zusammenführung der Daten der klinischen Krebsregister bedeutet einen Meilenstein, da sie eine Grundlage für die Transparenz der Versorgung, für Wissensgenerierung sowie Forschung darstellt.
Aufgaben des Krebsregisters
Das Krebsregister SH nimmt die Aufgaben der epidemiologischen sowie der klinischen Krebsregistrierung nach § 65 c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wahr. Im Einzelnen sind dies gemäß § 1 Absatz 3 Krebsregistergesetz insbesondere:
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die personenbezogene Erfassung aller in Schleswig-Holstein stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten (mit bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung).
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die Auswertung der erfassten klinisch-epidemiologischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Meldestellen und die Meldestellen zertifizierenden Einrichtungen sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,
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den Datenaustausch mit anderen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Wohnsitz und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
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die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
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die Beteiligung an der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich der Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesauschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Empfänger
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die Überprüfung der erfassten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit; Hinwirken auf eine kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität,
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die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
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die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG)
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die Mitwirkung an dem Datenabgleich im Rahmen der organisierten Früherkennungsprogramme nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V
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die Bereitstellung und Übermittlung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der wissenschaftlichen Forschung, wobei die datenschutzrechtlichen Regeln zur Datenverarbeitung zu Forschungszwecken unberührt bleiben,
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die statistisch-epidemiologische Auswertung des Auftretens, der Behandlung, der Versorgung und des Verlaufs sowie die diesbezüglichen zeitlichen Entwicklungen der meldepflichtigen Erkrankungen,
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die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,
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die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen,
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die Mitwirkung bei der Durchführung und Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz.
Organisation des Krebsregisters
Das Krebsregister ist, insbesondere aus Gründen des Datenschutzes, in zwei Organisationseinheiten aufgeteilt, die nicht nur organisatorisch, sondern auch räumlich voneinander getrennt sind.
Die Vertrauensstelle ist bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein in Bad Segeberg angesiedelt. Sie nimmt die Meldungen an das Krebsregister entgegen, führt sie auf Patientenebene zusammen und nimmt eine erste Qualitätssicherung der Meldungen vor. Nach Abschluss der Verarbeitung leitet sie ausschließlich die klinischen und epidemiologischen Daten an die Registerstelle weiter.
Die Registerstelle wird vom Institut für Krebsepidemiologie e.V., einem An-Institut an der Universität zu Lübeck, betrieben und erhält nur die klinischen und epidemiologischen Daten zur Speicherung und Auswertung. Der Registerstelle liegen keine identifizierenden Personenangaben vor.
Mit der Erweiterung zu einem klinisch-epidemiologischen Krebsregister ist eine Koordinierungs- und Leitungsstelle im Sozialministerium hinzugekommen. Diese wird von einem Beirat begleitet. Träger des Krebsregisters ist das Land Schleswig-Holstein.
Koordinierungsstelle
Die Leitungs- und Koordinierungsstelle am Ministerium für Justiz und Gesundheit nimmt die Leitung des Krebsregisters wahr und dient dem Gesamtüberblick, der Koordination aller Aktivitäten, der verwaltungstechnischen Umsetzung der Landesgesetzgebung und soll Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung anstoßen.
Koordinierungsstelle des KRSH
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Tel: 0431 988 5390
Fax: 0431 988 618-5390
lks@krebsregister-sh.de
Vertrauensstelle
Die Vertrauensstelle ist bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein in Bad Segeberg angesiedelt. Sie ist die Kontaktstelle für die meldenden Ärztinnen und Ärzte, nimmt die Meldungen an das Krebsregister entgegen und führt sie auf Patientenebene zusammen. Sie führt dann eine erste Qualitätssicherung der Meldungen durch und stellt bei Bedarf Rückfragen bei den Melderinnen und Meldern. Zudem führt Sie die Abrechnung mit den Kostenträgern durch und reicht die Meldevergütung an die Melderinnen und Melder weiter. Nach Abschluss der Verarbeitung leitet sie ausschließlich die klinischen und epidemiologischen Daten an die Registerstelle weiter.
Vertrauensstelle des KRSH
bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Tel: 04551 803 852
Fax: 04551 803 188
krebsregister-sh@aeksh.de
Registerstelle (Auswertungsstelle)
In der Registerstelle verarbeitet ein Team aus Wissenschaftlern und medizinischen Dokumentaren die aus der Vertrauensstelle entgegengenommenen Meldungen. Da zu einem Patienten in der Regel mehrere Meldungen aus verschiedenen Quellen (z.B. Hausarzt, Pathologe, Klinik usw.) eingehen, wird zunächst entschieden, ob es sich bei Mehrfachmeldungen zu einem Patienten jeweils um denselben Tumor bzw. um einen neuen Tumor handelt. Nach dieser Entscheidung wird aus den Meldungen zu jedem Tumor die “Beste Information” (“Best of”) gebildet. Diese stellt die Grundlage für die epidemiologisch und klinischen Auswertungen der Registerstelle dar. Die Daten werden auch für die Qualitätsberichterstattung und Qualitätskonferenzen genutzt.
Zahlen und Fakten sowie die interaktiven Berichte des Krebsregisters werden auf der Homepage des Krebsregisters in der Rubrik „Krebs in SH“ bereitgestellt www.krebsregister-sh.de.
Registerstelle des KRSH
am Institut für Krebsepidemiologie e.V.
Ratzeburger Allee 160, Haus V50
23538 Lübeck
Tel: 0451 50052 101
Fax: 0451 50052 104
rs@krebsregister-sh.de
Meldende und Meldestellen
Meldende sind alle Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Schleswig-Holstein.
Meldestellen sind Organisationseinheiten, denen von der Vertrauensstelle eine Meldestellennummer zugeteilt wurde. Meldestelle kann ein einzelner Meldender, zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende oder die ärztliche Leitung einer Stelle, bei der Meldende angestellt sind, sein. Jede Meldestelle hat einen Meldenden als Verantwortlichen für die Vertrauensstelle zu benennen. Meldestellen sind Leistungserbringer im Sinne des § 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V (§ 3 Abs. 1 Krebsregistergesetz SH).
In den Kliniken bilden i.d.R. die einzelnen Abteilungen jeweils eine Meldestelle. Weitere Meldestellen sind alle Pathologen und Pathologische Institute.
Der Meldende erhebt die erforderlichen Daten zur Person sowie die jeweiligen klinisch-epidemiologischen Daten zur Krebserkrankung des Patienten und meldet beides zusammen an das Krebsregister. Er hat dabei sicherzustellen, dass bei jedem Meldeanlass eine Meldung erfolgt.
Neben den Behandlern und den Pathologen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Meldung verpflichtet. Sie übermitteln die erforderlichen Daten aller Todesbescheinigungen an die Vertrauensstelle. Zum Zwecke der Aktualisierung und Berichtigung der Registerdaten übermitteln auch die Meldebehörden der Vertrauensstelle auf Anforderung bzw. regelmäßig Daten im Falles des Wegzugs, Zuzugs oder Versterbens.
Meldepflicht und Meldefrist
Meldepflicht
Alle Ärzte und Zahnärzte unterliegen gemäß Krebsregistergesetz SH einer Meldepflicht! Die Patienten sind dabei namentlich zu melden. Die Identitätsdaten der Patienten werden dann dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert (Ausnahme: Widerspruch).
Zu beachten sind die Verpflichtung zur Patientenunterrichtung und zum Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte namentliche Speicherung.
Es sind - anders als bei der rein epidemiologischen Krebsregistrierung - alle Patienten zu melden, bei denen in Schleswig-Holstein eine bösartige Krebsneuerkrankung diagnostiziert oder behandelt wurde, abhängig vom Wohnort der Erkrankten. Mit Einführung der klinischen Krebsregistrierung in 2016 wurde das Wohnortprinzip der epidemiologischen Krebsregistrierung vom Behandlungsortprinzip abgelöst.
Zu erfassen sind alle bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils geltenden Fassung (derzeit Kapitel II der ICD-10 GM).
Meldefrist
Das Krebsregistergesetz sieht eine Meldefrist vor, gemäß derer die Übermittlung der Daten zum jeweiligen Meldeanlass bis zum 10. Werktag des Folgemonats nach dem Meldeanlass zu erfolgen hat.
Beispiel: Beginn einer Strahlentherapie am 25.07.2022 => Meldung mit dem Meldeanlass „Therapiebeginn“ hat bis zum 12.08.2022 zu erfolgen.
Die fristgerechte Meldung ist wichtig für einen vollzähligen und aktuellen Datenbestand, der wiederum die Grundlage für Qualitätssicherung und Forschung darstellt.
Bitte unterstützen Sie das Krebsregister mit Ihren fristgerechten Meldungen, damit wir gemeinsam weitere Fortschritte bei der Prävention, der Früherkennung und der Behandlung von Krebserkrankungen ermöglichen können!
Wer nicht fristgerecht meldet, handelt gemäß § 21 Krebsregistergesetz SH ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Meldeanlässe
Jede Meldestelle ist zur Meldung der Informationen ihres eigenen Behandlungsbeitrags verpflichtet. Das Krebsregistergesetz hat hierfür Meldeanlässe festgelegt, zu denen der jeweilige durchführende Arzt eine Meldung abzugeben hat:
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Diagnose einer Tumorerkrankung,
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histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose („Pathologen-Meldung“)
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Beginn einer therapeutischen Maßnahme,
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Abschluss einer therapeutischen Maßnahme einschließlich Abbruch (und Verweigerung)
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Änderungen im Krankheitsverlauf (v. a. Rezidive und Metastasen)
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Tod des Patienten.
Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht. Wenn also z.B. ein Strahlentherapeut die Bestrahlung des Patienten meldet, entbindet das nicht denjenigen Arzt, der die Diagnose des Primärtumors gestellt hat, hierfür eine Diagnose-Meldung abzugeben. Ebenso hat der beteiligte Pathologe eine Meldung abzugeben.
Durch das Zusammentragen der Informationen der einzelnen Maßnahmen entsteht langfristig ein umfassendes Bild der Krebserkrankung des Patienten.
Für die prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten (bestimmte C44.-Codes) sowie für die nicht-melanozytäre Carcinoma in situ der Haut (D04) sind nur die Meldeanlässe 1, 2 und 6 zu bedienen. Die Erfassung dieser Erkrankungen ist von der finanziellen Förderung der Krankenkassen ausgenommen; sie werden vom Land finanziert.
Ebenso ist das Land für die Finanzierung der Erhebung der klinisch-epidemiologischen Daten derjenigen Krebspatienten verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, da diese Fälle nicht in der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 65c SGB V vorgesehen sind. Für die Unter-18-Jährigen gelten alle 6 Meldeanlässe.
Patientenunterrichtung, Widerspruch und Forschungsvorhaben
Patientenunterrichtung
Der Patient ist vom Meldenden von der Meldung an das Krebsregister SH zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten und auf das jederzeitige Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten hinzuweisen (s. u.). Dies kann durch ein Informationsblatt geschehen, welches über den Zweck der Meldung und das Widerspruchsrecht aufklärt.
Sollte z.B. der aktuelle psychische Zustand eines Patienten dessen Unterrichtung nicht zulassen, so ist diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
Für Pathologen, die ja im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen direkten Kontakt zum Patienten haben, gibt es bei der Meldebegründung die Möglichkeit „ohne Patientenkontakt“ auszuwählen.
Widerspruchsrecht des Patienten
Die Patienten haben das Recht, der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten zu widersprechen. Der Widerspruch muss bei der Vertrauensstelle oder einer Ärztin oder einem Arzt zur Weiterleitung an die Vertrauensstelle schriftlich eingelegt werden. Im Falle eines Widerspruchs werden die Identitätsdaten des Patienten nach der Verarbeitung in der Vertrauensstelle gelöscht. Dauerhaft wird dann nur ein nicht rückentschlüsselbarer Code in der Vertrauensstelle gespeichert.
Teilnahme an Befragungen im Rahmen von Forschungsvorhaben
Nur durch Forschung lassen sich die Heilungschancen und die Behandlung von Krebserkrankungen verbessern. Einige Forschungsfragen lassen sich nur beantworten, wenn man die Patientinnen und Patienten im Rahmen besonders wichtiger, von der obersten Landesgesundheitsbehörde zu genehmigenden Forschungsvorhaben direkt befragt.
Im Falle eines nach § 10 Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein (KRGSH) von der obersten Landesgesundheitsbehörde genehmigten Forschungsvorhabens werden die Personenangaben der Vertrauensstelle und die klinisch-epidemiologischen Daten der Registerstelle zusammengeführt und an den Antragsteller übermittelt.
Im Rahmen einer Studie kann dieser dann eine schriftliche oder (fern-)mündliche Befragung der Patienten durchführen (§ 14 KRGSH). Eine (fern-)mündliche Befragung wird mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich angekündigt, die Patienten werden dabei über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Fragen informiert.
Entschließt sich ein Patient zum Widerspruch und somit für die Löschung seiner Personenangaben im Krebsregister, kann er nicht mehr von Studienstellen kontaktiert werden und somit nicht mehr an Befragungen zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben teilnehmen. Wenn er der dauerhaften Speicherung nicht widerspricht, kann er sich jederzeit frei entscheiden, ob er an einer konkreten Forschungsfrage teilnehmen möchte.
Datensatz
Für die klinische Krebsregistrierung gemäß § 65c SGB V wird ein umfangreicher Datensatz erhoben. Es handelt sich dabei um den sog. einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID) sowie ihn ergänzende Module. Der onkologische Basisdatensatz (kurz oBDS) bildet neben der Diagnose auch detaillierte Therapiedaten und den Verlauf einer Krebserkrankung sowie die Informationen zum Tod ab.
Mit diesem Instrument wurde die Basis für eine einheitliche onkologische Dokumentation geschaffen, um eine vergleichbare Erfassung und Auswertung der Krebsregisterdaten in den Bundesländern zu ermöglichen.
Der Basisdatensatz wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert und ergänzt. Mittlerweile enthält er z.B. vier organspezifische Zusatzmodule (Prostata, Kolon, Mamma und Malignes Melanom), deren Dokumentation somit ebenfalls obligat ist. Im Juli 2021 wurde eine neue Version des onkologischen Basisdatensatzes im Bundesanzeiger veröffentlicht, welche viele Änderungen gegenüber der Vorversion enthält.
Seine technische Umsetzung erfährt der onkologische Basisdatensatz in Form einer XML-Schema-Datei. Die aktuell gültige XML-Schema-Version, die die Änderungen vom Juli beinhaltet, ist die Version 3.0.1. (Näheres hierzu siehe: Meldeweg Melderportal >> Neue Schnittstellenversion 3.0.0 des onkologischen Basisdatensatzes)
Das Ende 2022 aktualisierte Krebsregistergesetz SH sieht zudem noch den „Anlass der Diagnosestellung“ (ausgenommen für Pathologen) als über den onkologischen Basisdatensatz hinausgehende Angabe vor.
Meldeweg „Melderportal“
Die Meldungen an das Krebsregister erfolgen über ein sog. Melderportal im Internet (https://melderportal.krebsregister-sh.de). Jede Meldestelle erhält einen eigenen gesicherten Zugang und kann im Vorfeld grundsätzlich zwischen einer manuellen Erfassung der Meldungen und der Möglichkeit, schnittstellenkonforme Dateien ihres Tumordokumentationssystems hochzuladen, wählen.
Manuelle Erfassung im Melderportal:
Dieser Meldeweg ist insbesondere für Meldestellen gedacht, die nicht über ein eigenes Tumordokumentationssystem verfügen und eine überschaubare Menge an Meldungen abgeben. Sie können den landesrechtlich vorgesehenen Meldeanlässen entsprechend aus verschiedenen Meldungstypen den jeweilig zutreffenden wählen und zu jedem Fall die Dokumentation der entsprechenden Angaben gemäß onkologischem Basisdatensatz in entsprechenden Meldungsmasken vornehmen.
Das Melderportal bietet dabei die dauerhafte Einsichtnahme in alle Meldungen der eigenen Meldestelle sowie die Möglichkeit der nachträglichen Vervollständigung/Bearbeitung. Aus datenschutztechnischen Gründen sind die Identitätsdaten hiervon allerdings ausgenommen. Die Identifizierung Ihrer Patienten erfolgt über die Patientenidentifikationsnummer, die Sie in Ihrem Klinik- oder Praxisverwaltungssystem benutzen.
Im Abschnitt „Anleitungen für die manuelle Erfassung“ finden Sie Hilfestellung für die Eingabe der Meldungen zu den verschiedenen Meldeanlässen.
Upload von schnittstellenkonformen Dateien im Melderportal:
Insbesondere Melder, die über ein eigenes Tumordokumentationssystem verfügen und darin bereits alle relevanten Informationen zur Tumorerkrankung eines Patienten vorhalten, können diesen Meldeweg wählen. Sofern ihr eigenes System einen Export im vorgegebenen Format ermöglicht, kann die exportierte Datei im Melderportal des Krebsregisters hochgeladen und verarbeitet werden.
Für das Krebsregister SH ist die zum gesetzlich vorgeschriebenen onkologischen Basisdatensatz erstellte, bundesweit gültige XML-Schnittstellendefinition in der jeweils aktuellen Version (derzeit 3.0.1, s. u. ) anzuwenden - zuzüglich einiger landesspezifischen Erweiterungen, die im Rahmen der sog. „Zusatzitems“ (s. u.) zu übermitteln sind. Um die Meldungen über die Verwaltungsanwendungen von Vertrauens- und Registerstelle adäquat verarbeiten und den gesetzlichen Anforderungen hinreichend zu genügen, sind für die xml-Meldungen an das Krebsregister SH zudem bestimmte Compliance-Level zu berücksichtigen.
Sollten Sie als Melder den Meldeweg „Upload von schnittstellen-konformen Dateien“ bedienen wollen, informieren Sie bitte frühzeitig die Vertrauensstelle unter krebsregister-sh@aeksh.de, damit wir Sie bzw. Ihren Software-Hersteller mit den weiteren Informationen zu den o. g. Punkten versorgen können.
Bevor wir Ihre Meldungen auf diesem Weg endgültig entgegennehmen können, gilt es die Schnittstellenkonformität des Tumordokumentationssystems zu prüfen, z.B. durch die Vorab-Prüfung von Test-Datensätzen. Wenn die Prüfung der Test-Daten erfolgreich absolviert wurde, erhalten Sie von uns Ihre Zugangsdaten für das Melderportal sowie eine Kurzanleitung zu dessen Bedienung (s. u.).
Sollten Sie bereits per „manueller Erfassung“ im Melderportal Meldungen angelegt haben und nun den Meldeweg auf „Upload“ wechseln wollen, sind bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig unter krebsregister-sh@aeksh.de.
Ab Frühjahr 2023 beim KRSH: Neue Schnittstellenversion 3.0 des onkologischen Basisdatensatzes
Meldestellen, die über ein Dokumentationssystem verfügen, in welches eine abgenommene XML-Schnittstelle mit dem oBDS-Schema (vormals ADT/GEKID-XML-Schema) integriert ist, können hierüber Pakete von Meldungen „schnüren“ und als Datei über das Melderportal ans Krebsregister übermitteln (s.o.).
Die neue Schnittstellenversion 3.0 berücksichtigt die am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Version des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) und seine organspezifischen Ergänzungsmodule. Das oBDS-XML-Schema stellt die Weiterentwicklung des bisherigen ADT-GEKID XML-Schemas Version 2.2.2 dar. Mehr Strukturen und Vorgaben sowie regulierte Freiheitsgrade sollen bewirken, dass die Meldenden bei der Erfassung besser unterstützt werden, was im Umkehrschluss nachträgliche Rückfragen durch die Landeskrebsregister reduzieren kann.
Die Landeskrebsregister - so auch das Krebsregister Schleswig-Holstein - werden voraussichtlich ab dem Frühjahr 2023 Meldungen nach der Version 3.0.0 (bzw. 3.0.1) entgegennehmen. Ältere Versionen werden nach einer Übergangszeit nicht mehr angenommen!
Für „Schnittstellen-Melder“ bedeutet das:
Die aktuelle Schnittstelle xml 2.2.2 verliert in absehbarer Zeit Ihre Gültigkeit und wird dann nicht mehr für die Meldungen an das KRSH einsetzbar sein. Damit „Schnittstellen-Melder“ ihrer gesetzlichen Meldepflicht weiter nachkommen zu können, ist eine Aktualisierung auf die neue Schnittstellenversion oBDS 3.0.1 unabdingbar.
Alle „Schnittstellen-Melder“ sind daher aufgefordert, sich rechtzeitig bei ihrem Softwarehersteller nach dem Sachstand der Implementierung der neuen oBDS-Schnittstelle in der Schema-Version 3.0.1. zu erkundigen. Bestenfalls kennt der Softwarehersteller den ergänzenden Umsetzungsleitfaden, hat die Implementierung des neuen XML-Schemas bereits begonnen und kann über seine Zeitplanung informieren. Um sicherzustellen, dass die Integration der neuen Schnittstelle ins System erfolgreich war und sie kompatibel ist mit dem Melderportal des Krebsregisters SH, ist - wie beim vorherigen großen Versionssprung auch - vor dem ersten „echten“ Einsatz ein Prüfverfahren beim Krebsregister zu durchlaufen. Hierzu gilt es für die „Schnittstellen-Melder“, sich mit der Vertrauensstelle abzustimmen .
Bei weiteren Fragen sowie zur Abstimmung des Prüfverfahrens wenden Sie sich gerne an die Vertrauensstelle unter Tel. 04551 803 852.
Anleitungen für die manuelle Erfassung
In den nachstehenden Dokumenten erfahren Sie, wie Sie die erstmalige Freischaltung Ihres Zugangs und Ihre Registrierung im Meldeportal vornehmen können. Eine „Kurzanleitung“ zur Erfassung von Meldungen ist ebenfalls inkludiert. Vom Freischalten des Zugangs bis zum Übermitteln von Meldungen wird hier nahezu jeder Schritt bei der Arbeit mit dem Melderportal beschrieben. Bitte benutzen Sie die Lesezeichen am Rand des Dokuments, um schnell zu den gewünschten Themen wie z.B. "Ändern von Patientendaten", "Aufrufen von Nachrichten", "Datenrückmeldung" incl. "Aufwandsentschädigung" oder die Liste der Ersatzkodes zu gelangen.
Rückmeldung der Behandlungsdaten/Tumorhistorie
Die medizinischen Angaben der Meldungen zu einem Patienten (anonym) werden im Melderportal u. a. zusammengefasst in einer Tumorhistorie dargestellt. Dabei werden nicht nur Ihre eigenen Meldungen berücksichtigt, sondern es fließen auch die Meldungen anderer Leistungserbringer zum selben Patienten ein. Die Leistungserbringer bleiben dabei - so sieht es das Gesetz vor – anonym. Jeder von ihnen erhält so aber einen umfassenden Überblick über die Tumorhistorie des Patienten.
Bitte beachten Sie, dass die Tumorhistorie und weitere zukünftig angestrebte Möglichkeiten der Behandlungsdatenrückmeldung trotz des bestenfalls sehr umfassenden Informationsgehalts nicht als Fallakte zu betrachten sind und keinesfalls die eigene Patientenakte ersetzen können. Sie sollen nicht als Grundlage für Therapieentscheidungen o.ä. dienen.
Feedbackberichte für Meldestellen
Das Landeskrebsregistergesetz und der § 65c SGB V ”Klinische Krebsregister“ sehen vor, den Leistungserbringern regelmäßig aggregierte Auswertungen zu den von ihnen (mit)behandelten Patientinnen und Patienten bereit zu stellen. Die Registerstelle des Krebsregisters Schleswig-Holstein als Landesauswertungsstelle stellt den Meldestellen dazu verschiedene Rückmeldeberichte zum Download/Abruf in ihrem Melderportal-Konto zur Verfügung:
Feedbackbericht „Meldungen“
In den Feedbackberichten „Meldungen“ werden den Meldenden seit Ende 2019 quartalsweise zeitnah Auswertungen über die eigenen Meldungen bereitgestellt, die in den vier Vorquartalen in der Registerstelle eingegangen sind. Die Analysen informieren über Inhalt, Vollständigkeit und Qualität der gemeldeten Daten aus Diagnose-, Pathologie-, Tumorkonferenz-, Therapie- und Verlaufsmeldungen. Es werden Vergleiche zur Gesamtheit der Meldungen aus Schleswig-Holstein dargestellt. In Benchmarkgrafiken können Meldende ihre Datenqualität anonymisiert im Vergleich zu anderen Leistungserbringern einordnen.
Feedbackbericht „Tumoren“
Die Feedbackberichte „Tumoren“ werden seit September 2020 in einem jährlichen Turnus jeweils im Herbst erstellt. Die Meldestellen erhalten Auswertungen zu den Tumoren mit Diagnose im Vorjahr, an deren Behandlung sie in Diagnose, Therapie oder Follow-up beteiligt waren. In den Berichten werden Häufigkeiten einzelner Merkmale tabellarisch ausgewiesen, die aus den verschiedenen Quellen im Best-Of zusammengeführt wurden. Neben Datenqualität und Vollständigkeit werden hier auch die Vollzähligkeit der Meldungen sowie Vitaldaten dargestellt und mit anderen Leistungserbringern verglichen.
Feedbackbericht „Qualität“
Zudem befindet sich die Herausgabe von gesonderten Feedbackberichten „Qualität“ in Planung. Zukünftig werden den Leistungserbringern diejenigen organspezifischen Qualitätsindikatoren aus den entsprechenden Leitlinien aufgezeigt, die anhand der dem Krebsregister Schleswig-Holstein vorliegenden Daten berechnet werden können.
Meldevergütung
Die Meldevergütungen der sog. „klinischen“ Meldungen werden nach § 65c Absatz 6 SGBV letztlich von den gesetzlichen Krankenkassen getragen (bzw. bei privat versicherten Patienten von den privaten Krankenversicherungsunternehmen). Darum sind bei Meldungen zu GKV-Versicherten die Angaben zur Versicherung des Patienten (Institutionskennzeichen der Krankenkasse und Versicherten-Nr. des Patienten) verpflichtend. Ohne diese Angaben besteht kein Anspruch auf Meldevergütung! Bei privat Versicherten genügt derzeit die Angabe des Institutionskennzeichens des Versicherungsunternehmens.
Die Vertrauensstelle administriert das Abrechnungswesen und nimmt die Auszahlung der Meldevergütung an die Melder vor.
Das Verfahren zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Erkrankungen, die nicht unter § 65 c Absatz 6 SGB V fallen, regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verwaltungsvorschrift (Krebsregister-Meldevergütungs-Regelung Schleswig-Holstein / KrMR SH). Hierzu zählen u. a. die prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten (anteilig C44), die in-situ-Karzinome der Haut (D04) sowie die Krebserkrankungen von Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ersatzkodes für abweichende Kostenträger
Für die Angabe abweichender Kostenträger in den Meldungen verwenden Sie bitte einen der sog. „Ersatzkodes“ für das Institutionskennzeichen.
Für Patientinnen und Patienten
Was ist das Krebsregister?
Durch Fortschritte in der Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge haben sich die Heilungschancen für die meisten Krebserkrankungen in den letzten Jahren erhöht. Um die Versorgung von Krebspatientinnen und -patienten weiter zu verbessern, haben alle Bundesländer behandlungsbezogene (klinische) Krebsregister eingerichtet. Diese stellen die Grundlagen für weitere Qualitätsverbesserungen der Behandlung und für die Forschung bereit.
Der Nutzen eines Krebsregisters hängt dabei vor allem von der Vollzähligkeit und der Qualität der erhobenen Daten ab. Ihre Ärztin/Ihr Arzt ist gesetzlich verpflichtet, Informationen zu Ihrer Erkrankung an das Krebsregister Schleswig-Holstein zu melden und somit einen wichtigen Beitrag zur Erforschung und wirksameren Behandlung von Krebserkrankungen zu liefern. Wir bitten Sie hierbei um Ihre Unterstützung.
Das schleswig-holsteinische Krebsregister nahm bereits 1997 seine Arbeit als bevölkerungsbezogenes Krebsregister auf. Es erfasste das Auftreten von Krebsneuerkrankungen der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger und ermöglichte so Aussagen zur Krebshäufigkeit und -verteilung im Land. Mit seinem Ausbau zum behandlungs- und bevölkerungsbezogenen Krebsregister registriert es seit Ende Mai 2016 die Krebserkrankungen aller in Schleswig-Holstein diagnostizierten und behandelten Patientinnen und Patienten inklusive deren Krankheitsverläufe.
Das Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein verpflichtet und berechtigt alle Ärztinnen und Ärzte, die Diagnose und die Behandlung jeder Krebserkrankung, einschließlich der Vorstufen und Frühstadien, Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie die gutartigen Tumore des zentralen Nervensystems an das Krebsregister Schleswig-Holstein zu melden. Auch Änderungen im Krankheitsverlauf wie eine Metastase (Tochtergeschwulst) oder ein Rezidiv (Rückfall) sind zu melden. Letztendlich gehen so mehrere Meldungen von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten zu einem Fall ein und geben ein umfassendes Bild über die Erkrankung und deren Verlauf.
Grundlage für das Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein ist der Paragraph 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Dort ist auch geregelt, dass ein bundeseinheitlicher Datensatz festlegt, welche Daten an die Krebsregister zu melden sind. Zudem verpflichtet §65c SGB V die Landeskrebsregister zur Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes (BKRG), um so verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar zu machen.
Was und wie wird gemeldet?
Die Meldung Ihrer Erkrankung erfolgt elektronisch namentlich an die Vertrauensstelle des Krebsregisters Schleswig-Holstein, die an der Ärztekammer Schleswig-Holstein angesiedelt ist. Diese Meldungen enthalten:
- Angaben zu Ihrer Person (sog. Identitätsdaten), insbesondere:
- Namen
- Anschrift
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Krankenversicherungsdaten
sowie wichtige medizinische Angaben zu Ihrer Krebserkrankung wie z.B.:
- Art und Sitz des Tumors
- Diagnosedatum
- Art, Beginn, Dauer und Ergebnis der Therapie
- Änderungen im Krankheitsverlauf
Datenschutz und -verarbeitung
Die Verarbeitung Ihrer Daten im Krebsregister erfolgt unter Beachtung strenger datenschutzrechtlicher Vorschriften. Einen zusätzlichen Schutz Ihrer Daten gewährleistet die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters in Vertrauensstelle (bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein, Bad Segeberg) und Registerstelle (Institut für Krebsepidemiologie e. V., Lübeck). Die Vertrauensstelle nimmt die Meldungen Ihrer Ärztin/Ihres Arztes elektronisch entgegen. Ausschließlich die erkrankungsbezogenen Daten werden an die für die statistischen Auswertungen zuständige Registerstelle weitergeleitet und dort gespeichert. Aus den Daten, die an die Registerstelle gehen, ist kein Rückschluss auf Ihre Person möglich. Somit hat nur der sehr begrenzte Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensstelle Zugang zu Ihren Personenangaben. Diese unterliegen der Schweigepflicht, die durch spezielle Strafvorschriften abgesichert ist. Alle Schritte der statistischen Verarbeitung finden in der Registerstelle ohne Angaben zu Ihrer Person statt.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Daten entsprechen in beiden Einrichtungen den aktuellen Standards.
Umfang, Speicherung, Nutzung und Löschung der Daten sind im Krebsregistergesetz genau geregelt. So erfolgt z. B. eine Nutzung der Daten für die Qualitätssicherung und für Forschungszwecke grundsätzlich ohne Namensbezug der Patientinnen und Patienten. Auch die Weitergabe Ihrer Krankheitsdaten an das Zentrum für Krebsregisterdaten erfolgt ohne Personenbezug. Die Weitergabe von Erkrankungsdaten mit Personenbezug ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur möglich
• an Krebsregister anderer Bundesländer, insbesondere wenn sich Wohn- und Behandlungsort unterscheiden
• für wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Forschungsvorhaben nach genauer Prüfung und auf Genehmigung der obersten Landesgesundheitsbehörde (s. hierzu auch „Mitwirkung bei Forschungsvorhaben“).
An Ihre gesetzliche Krankenkasse werden Angaben zu Ihrer Person und zur Tumordiagnose sowie das Diagnosedatum übermittelt, da die Krankenkassen maßgeblich an der Finanzierung der klinischen Krebsregister beteiligt sind.
Datenschutzaufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 der DSGVO
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstr. 98, 24103 Kiel.
Ihr Widerspruchsrecht
Verlässliche Aussagen über das Auftreten von Krebserkrankungen und die Versorgung der Erkrankten sind nur möglich, wenn alle Tumorerkrankungen erfasst werden. Daher schreibt das Krebsregistergesetz Schleswig-Holstein die namentliche Erfassung der Daten aller Krebspatientinnen und -patienten vor. Durch die Speicherung Ihrer Daten unter Ihrem Namen kann die Zusammenarbeit Ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte unterstützt werden.
Sie können der dauerhaften Speicherung Ihrer Personendaten jedoch jederzeit widersprechen. In diesem Fall werden Ihre Personenangaben nach Durchführung der Verarbeitung in der Vertrauensstelle durch einen eindeutigen Code ersetzt. Dies bedeutet, dass kein Rückschluss mehr auf Sie als Person möglich ist. Nur die Informationen zu Ihrer Krebserkrankung verbleiben dann für die Auswertung im Register und können so zur Verbesserung der Behandlung von Krebspatientinnen und -patienten beitragen. Der Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Personendaten ist schriftlich bei der Vertrauensstelle des Krebsregisters oder bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt zur Weiterleitung an die Vertrauensstelle einzureichen.
Der Widerspruch muss Ihren vollständigen Namen (inkl. Geburtsnamen), Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum enthalten. Zudem ist ist zur Sicherstellung Ihrer Identität eine Personalausweiskopie beizufügen. Ihren Widerspruch richten Sie an:
Vertrauensstelle des Krebsregisters SH
bei der Ärztekammer SH
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Für Fragen steht Ihnen die Leiterin der Vertrauensstelle gern zur Verfügung:
Mirja Wendelken
Leiterin der Vertrauensstelle
Tel. 04551 803 852
Mitwirkung bei Forschungsvorhaben
Nur durch Forschung lassen sich die Heilungschancen und die Behandlung von Krebserkrankungen verbessern. Einige Forschungsfragen lassen sich nur beantworten, wenn man die Patientinnen und Patienten direkt befragt. Da solche Studien sehr wichtig sind, kann die oberste Gesundheitsbehörde nach gründlicher Prüfung genehmigen, dass die Personenangaben und die Erkrankungsdaten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften namentlichen Speicherung im Krebsregister nicht widersprochen haben, zusammengeführt und der forschenden Stelle übermittelt werden. Diese kann dann die Patientinnen und Patienten schriftlich kontaktieren und fragen, ob sie bereit wären an einer Befragung teilzunehmen.
Eine solche Befragung kann (fern-)mündlich oder schriftlich stattfinden. Sie wird Ihnen mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich angekündigt, wobei Sie über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Fragen informiert werden. Die Befragung selbst darf nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Ihre Mitwirkung ist stets freiwillig.
Sie können nicht an Forschungsvorhaben teilnehmen, wenn Sie der dauerhaften Speicherung Ihrer Personenangaben im Krebsregister widersprechen. Wenn Sie der dauerhaften Speicherung nicht widersprechen, können Sie sich jederzeit frei entscheiden, ob Sie an einer konkreten Forschungsfrage teilnehmen wollen.
Die Stelle, die das Forschungsvorhaben durchführt, unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und darf die empfangenen Daten nicht an Dritte weitergeben.
Kontakte und Anschriften
Vertrauensstelle
Vertrauensstelle des Krebsregisters
bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8-12
23795 Bad Segeberg
Leiterin der Vertrauensstelle:
Mirja Wendelken
Telefon 04551 803 852
krebsregister-sh@aeksh.de
Registerstelle
Institut für Krebsepidemiologie e. V.
Ratzeburger Allee 160, Haus 50, 23538 Lübeck
E-Mail: info@krebsregister-sh.de
Leiter der Registerstelle:
Prof. Dr. med. Alexander Katalinic
Telefon 0451 500 52101
Fax 0451 500 52104
Koordinierungsstelle
Koordinierungsstelle des Krebsregisters SH
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Leiter der Koordinierungsstelle:
Hilmar André Donner
Tel. 0431 988 5390
E-Mail: lks@krebsregister-sh.de
Aufsichtsbehörde
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Datenschutzzentrum
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Downloadbereich
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Melder-Information zur Gesetzesnovelle vom 15.12.2022 -
Informationsblatt für Patientinnen und Patienten -
Diagnosen und Meldeanlässe -
Übersicht der Mindestangaben KRSH -
Kurzanleitung Melderportal -
Zusatzitems des KRSH -
FAQ Krebsregister SH -
10 Eckpunkte zum Krebsregister SH -
oBDS-Neuerungen im Melderportal -
oBDS-Neuerungen im Melderportal (Patho) -
Übersicht zur Meldevergütung (mit Beträgen)